Am Sonntag, 03. September 2023
findet die Wahl
der Verbandsgemeindebürgermeisterin/ des Verbandsgemeindebürgermeisters
statt.
Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
| 1. | Die Stadt Wegeleben ist in folgende vier allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk: 1001 | Stadt Wegeleben, Aula der Grundschule, Schulstraße 1 |
| Wahlbezirk: 1002 | OT Adersleben, FFW Gerätehaus, Torbogen |
| Wahlbezirk: 1003 | OT Deesdorf, Gemeindehaus, Straße der Freundschaft 67 |
| Wahlbezirk: 1004 | OT Rodersdorf, Gemeindehaus, Am Park 1 |
| Die Stadt Schwanebeck ist in folgende zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 2001 | Stadt Schwanebeck, Sporthalle, Johannisstr. 10a |
| Wahlbezirk 2002 | OT Nienhagen, Ernst-Thälmann-Straße 2 |
| Die Gemeinde Harsleben bildet einen allgemeinen Wahlbezirk: | |
| Wahlbezirk 3001 | Mehrzweckhalle, Halberstädter Str. 1 |
| Die Gemeinde Groß Quenstedt bildet einen allgemeinen Wahlbezirk: | |
| Wahlbezirk 4001 | Mehrzweckhalle, Schulweg 18 |
| Die Gemeinde Ditfurt bildet einen allgemeinen Wahlbezirk: | |
| Wahlbezirk 6001 | Rathaus, Bahnstr. 5 |
| Die Gemeinde Hedersleben bildet einen allgemeinen Wahlbezirk: | |
| Wahlbezirk 8001 | Hederslebener Hof, Magdeburger Straße 3 |
| Die Gemeinde Selke-Aue ist in folgende drei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 9001 | OT Wedderstedt, ehemaliger Verkaufsraum, Quedlinburger Straße 10 |
| Wahlbezirk 9002 | OT Heteborn, Schulungsraum FFW, Parkstraße 97 |
| Wahlbezirk 9003 | OT Hausneindorf, Feuerwehrdepot, Lindenstraße 3 |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 13.08.2023 übersandt worden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. | |
| 2. | Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahllokals einen Stimmzettel ausgehändigt. | |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. | |
| 4. | Stimmvergabe: | |
| Zu der Wahl der Verbandsgemeindebürgermeisterin/ des Verbandsgemeindebürgermeisters hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. | |
| - | Der Stimmzettel enthält die Namen der zugelassenen Bewerber/ innen. |
| - | Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welchem Bewerber er seine Stimme geben will. |
| Nicht mehr als eine Stimme! Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig! | |
| 5. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, | |
| a) | durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk (Wahllokal) oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| 6. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von den Einwohnermeldestellen der Verbandsgemeinde Vorharz, | |
| - | Markt 7, 38828 Wegeleben |
| - | Kapellenstraße 16, 39397 Schwanebeck |
| - | Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue OT Wedderstedt |
| einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 7. | Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel so zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem/der Wahlvorsteher/in mit. Auf Wunsch des Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten. | |
| 8. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. | |
| 9. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Wegeleben, 18.07.2023