Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte
Große Ringstraße 52
38820 Halberstadt
SACHSEN-ANHALT
Bei Antwort bitte angeben: — Halberstadt, den 25.07.2023
Az.: 12.4 – 27 BOE 050
1.) Schlussfeststellung
In dem Flurbereinigungsverfahren OU Kroppenstedt, Landkreis Börde, mit der Verf.-Nr. BOE 050, wird hiermit nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen.
Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan erfolgt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Berichtigung des Grundbuches von Kroppenstedt, Blatt 2261 ist aus Veranlassung des Grundbuchamtes noch nicht erfolgt.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt somit mit Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens.
2.) Begründung der Schlussfeststellung:
Alle Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes sind ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen zwischen Beteiligten, Teilnehmergemeinschaft und Flurbereinigungsbehörde sind unanfechtbar erledigt.
Das durch die Teilnehmergemeinschaft ausgebaute Wegenetz einschließlich der naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen ist durch den Flurbereinigungsplan an die Stadt Kroppenstedt übergeben worden.
Im Grundbuchblatt 2261 von Kroppenstedt ist im Bestand noch immer unter der laufenden Nr. 8 das Flurstück 93/2 der Flur 6 gebucht. Zu diesem Grundstück liegt dem Grundbuchamt ein Antrag zu einer Eigentumsumschreibung vom 15.03.1999 vor, über die noch nicht entschieden wurde.
Durch das Flurbereinigungsverfahren wurde das vorgenannte Grundstück, mit Ausnahme der Bezeichnung, nicht verändert. Insbesondere hat auch kein Wechsel des im Grundbuch benannten Eigentümers an dieser Fläche durch die Flurbereinigung stattgefunden.
Es ist nicht erkennbar, wann das Grundbuchamt über den Antrag vom 15.03.1999 entscheidet.
Etwaige Berichtigungsansprüche wegen dem Grundbuchamt unterlaufenen Fehlern bei der Eintragung sind außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu erledigen. Sie können der Schlussfeststellung nicht entgegenstehen.
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ist somit zulässig und begründet.
3.) Hinweis:
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
4.) Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die Obere Flurbereinigungsbehörde zu.
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstr. 17-19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle/Saale als Obere Flurbereinigungsbehörde, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.