(Geltungsbereich mit Planzeichnung des Bebauungsplanes „Landweg“ in der Stadt Schwanebeck)
• Behebung von Fehlern
Der vom Stadtrat der Stadt Schwanebeck am 10.03.1997 beschlossene und von der höheren Verwaltungsbehörde am 03.09.1997 genehmigte Bebauungsplan „Landweg“ der Stadt Schwanebeck wurde am 07.10.1997 ortsüblich bekannt gemacht. Nach landesrechtlichen Vorschriften ist der Bebauungsplan vor der Bekanntmachung auszufertigen. Die Ausfertigung erfolgte in diesem Fall jedoch erst nach der Bekanntmachung.
Nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nun rückwirkend zum 07.10.1997 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem folgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung in den Amtsräumen der Verbandsgemeinde Vorharz, Außenstelle Wedderstedt (Bauamt), Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erlangen.
Gemäß § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch ist die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und sind Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schwanebeck (Verbandsgemeinde Vorharz) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 8 Absatz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KVG LSA, zustande gekommen sind, die Verletzung als unbeachtlich gilt, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.
Schwanebeck, 25.07.2023