Aufgrund der §§ 8 und 10 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Harsleben in seiner Sitzung am 17.06.2024 folgende 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Harsleben beschlossen:
§ 9 Bürgermeister erhält folgende neue Fassung:
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
Die 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Harsleben, 18.07.2024
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter www.vorharz.net/de/bekanntmachung.html zugänglich.