(Kartenansicht des Plangebietes zum Bebauungsplan „Windpark Schwanebeck – Erweiterung“)
Der Stadtrat der Stadt Schwanebeck hat in seiner öffentlichen Sitzung, am 18.11.2021, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Schwanebeck - Erweiterung“ im Parallelverfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 1 – Stadt Schwanebeck“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des schon bestehenden Windparks in Schwanebeck.
Das Plangebiet umfasst auf einer Fläche von ca. 164 ha folgende Flurstücke in der Gemarkung Schwanebeck:
Flur 1
109/2; 11; 110/2; 111/5; 112/5; 113/5; 117/15; 118/15; 12; 121/17; 126/22; 127/22; 14/1; 16/1; 17/1; 19/1; 20/1; 20/2; 219/3; 220/3; 221/13; 222/13; 223/13; 23; 250/17; 276/18; 277/18; 278/18; 279/15; 28/1; 28/2; 28/3; 282/16; 283/16; 284/16; 29/1; 29/2; 3/1; 30; 33/1; 33/3; 35/1; 35/2; 35/3; 36/1; 36/2; 37/1; 37/3; 37/4; 37/5; 37/6; 378/28; 38/1; 38/3; 38/4; 38/5; 38/6; 38/7; 39/1; 39/2; 39/3; 4/1; 4/2; 4/3; 40; 41; 42; 43; 456/21; 457/21; 461/33; 462/33; 463/33; 482/14; 483/14; 494/24; 495/24; 503/8; 504/10; 505/10; 506/10; 507/8; 514/28; 515/28; 519/26; 537/32; 541/35; 547/39; 6/1; 6/2; 603/32; 605/33
Flur 2
113; 114; 116; 138/44; 141/44; 145/44; 148/44; 152/44; 155/44; 165/66; 166/68; 167/68; 168/68; 191/44; 192/44; 205/44; 235/46; 243/63; 290/44; 293/44; 296/45; 299/45; 300/45; 303/45; 309/48; 310/48; 348/44; 349/44; 370/47; 389/9; 39;41; 411/72; 44/1; 44/2; 44/3; 44/4; 44/5; 44/6; 44/7; 44/8; 47/1; 48/1; 64; 65; 66/1; 67; 69; 7/1; 73/10; 73/11; 73/12; 73/2; 73/20; 73/3; 73/4; 73/6; 73/7; 73/8; 73/9; 8/1; 9/1; 9/2
Flur 3
100/1; 103/1; 104/1; 105/1; 106; 108; 109/1; 111; 115; 116/1; 117; 118/1; 119; 159; 211/90; 212/90; 213/90; 214/93; 215/93; 224/96; 225/96; 276/105; 279/105; 280/107; 299/112; 300/112; 312/98; 323/83; 328/104; 346/112; 347/112; 348/70; 349/70; 357/79; 358/79; 360/86; 363/82; 374/102; 375/102; 386/81; 387/81; 388/114; 407/112; 408/112; 409/112; 410/75; 411/75; 415/126; 67/1; 71; 72; 73/1; 76; 77; 78; 82/1; 83/1; 84/1; 85; 87/1; 87/2; 88/1; 88/2; 91; 92; 97; 98/1; 99
Aufgrund von Korrekturen im Geltungsbereich wird der Entwurf des Bebauungsplanes „Windpark Schwanebeck - Erweiterung“ gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut zur Beteiligung veröffentlicht.
Der 2. Entwurf zum Bebauungsplan „Windpark Schwanebeck - Erweiterung“, bestehend aus Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht und umweltbezogene Stellungnahmen, wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
25.08.2025 bis einschließlich 02.10.2025
auf der Webseite der Verbandsgemeinde Vorharz (www.vorharz.net) unter dem folgenden Ordner veröffentlicht:
Verbandsgemeindeverwaltung / Bau und Bauordnung / Bauleitplanung / Öffentlichkeitsbeteiligung / Schwanebeck
Des Weiteren sind die Unterlagen auch im Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter dem folgenden Link einsehbar:
https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/bauleitplanung_v4/index.html?lang=de
Zusätzlich liegen im selben Zeitraum die Unterlagen in der Verbandsgemeinde Vorharz, Außenstelle Wedderstedt, Bauamt - Zimmer 14, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue, zu folgenden Zeiten zur Einsicht aus:
| Montags | 09.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstags | 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstags | 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitags | 09.00 - 12.00 Uhr |
Die Einsichtnahme ist nach telefonischer Terminvereinbarung (039423 851 - 67) auch zu anderen Zeiten möglich.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
| 1. | Umweltbericht zum Bebauungsplan „Windpark Schwanebeck - Erweiterung“ |
| (Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH, Hohenberg-Krusemark) |
Im Rahmen des Umweltberichtes wurden die Umweltauswirkungen infolge des Bebauungsplanes „Windpark Schwanebeck – Erweiterung“ untersucht und bewertet. Enthalten sind gesetzliche Umweltschutzziele aus Fachgesetzen (u.a. Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt, Bundesbodenschutzgesetz, Bodenschutzgesetz Sachsen-Anhalt, Umweltschadensgesetz, Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Windenergiebedarfsgesetz, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023, Verordnung über den Landesentwicklungsplan), vorhandene Schutzgebiete (u.a. Natur-, Landschafts- und europäische Schutzgebiete), die Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange und eine Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die nachstehenden Schutzgüter:
Fachplanungen und übergeordnete Planung:
Schutzgüter:
Alle Festsetzungen wurden schutzgutbezogen auf ihre Umweltauswirkungen überprüft. Für betroffene Schutzgüter wurden für die Umweltauswirkungen prognostiziert und Maßnahmen zur vollständigen Kompensation der Eingriffe erarbeitet und festgesetzt.
| 2. | Stellungnahmen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange (TÖB) und Nachbargemeinden sowie aus der Öffentlichkeit |
Nachstehende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen sind im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eingegangen:
| Verfasser (Behörde, TÖB, Gemeinde, Bürger) | Schutzgut und Themenblöcke |
| Landkreis Harz Untere Abfallbehörde | Beachtung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG sowie der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. |
| Landkreis Harz Untere Wasserbehörde | Berücksichtigung des Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes im Fall von Maßnahmen am Gewässer. Ggf. Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. |
| Landkreis Harz Gesundheitsamt | Die von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen dürfen die Gesundheit der Menschen nicht schädigen oder nachteilig belasten. Die Anforderungen der TA-Lärm sind zu Grunde zu legen und einzuhalten. Der Schutz des Grundwassers muss beim Bau und auch beim Betrieb der Windkraftanlagen gesichert werden. Der Umgang mit ölhaltigen Stoffen (Kraftstoff, Trafo Öle) muss so erfolgen, dass eine Belastung des Grundwassers ausgeschlossen wird. |
| Landkreis Harz Untere Bodenschutzbehörde | Keine schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Bei Anhaltspunkten für Kontaminationen bzw. organoleptische Auffälligkeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde zu benachrichtigen. Beachtung des Bundesbodenschutzgesetzes und des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Berücksichtigung des Biotopwertverfahrens. Beachtung der DIN 19369 (2010 und der LABO – Anforderungen des Bodenschutzes beim Rückbau von WEA (2019). Schutz des Oberbodens nach § 202 BauGB. |
| Landkreis Harz Untere Naturschutzbehörde | Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der Planung grundsätzlich nicht entgegen. Keine naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen oder Objekte im Plangebiet. Festlegung von Kompensationsmaßnahmen im weiteren Verfahren. Besondere Beachtung des besonderen Artenschutzes nach §§ 44, 45b BNatschG. Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen für betroffene Tierarten. Beachtung des Leitfadens „Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt. |
| Landkreis Harz Untere Forstbehörde | Gegen die vorgelegte Planung werden keine Bedenken erhoben und Hinweis erteilt. |
| Landkreis Harz Untere Immissionsschutzbehörde/ Chemiekaliensicherheit | Hinweis auf Nichtberücksichtigung der schutzbedürftigen Wohnnutzungen der Standorte Wohnhaus im Außenbereich (an der B 245) und Schwanebeck, Stadtrandsiedlung. Ergänzung, welche Windenergieanlagen ein Schattenabschaltmodul benötigen. Verlagerung auf die Ebene des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist grundsätzlich möglich, soweit zu erwarten ist, dass sich an der gutachterlichen Berechnung noch deutliche Änderungen ergeben können. |
| Landesverwaltungsamt Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung | Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertritt die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Harz. Umweltschadensgesetz und Artenschutzrecht sind zu beachten. |
| Landesverwaltungsamt Referat 404 - Wasser | Keine wahrzunehmenden Belange in Zuständigkeit des Referats 404 – Wasser. |
| Landesverwaltungsamt Obere Immissionsschutzbehörde | Hinweis auf die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Windkraftanlagen in Sachsen-Anhalt bei der Unteren Immissionsschutzbehörde. |
| Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt | 1. Stellungnahme Hinweis auf zahlreiche archäologische Kulturdenkmale im Vorhabenbereich und Umfeld der Maßnahme. Zustimmung bei Durchführung einer fachgerechten archäologischen Dokumentation nach derzeit gültigen Standards des LDA LSA. 2. Stellungnahme Keine Beeinträchtigung von Bau- und Kunstdenkmalen. Stellungnahme vom 03.02.2023 ist weiterhin gültig. Sie wurde im Entwurf B-Plan „Windpark Schwanebeck – Erweiterung berücksichtigt. |
| Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte | 1. Stellungnahme Erhebliche Bedenken hinsichtlich der Modifizierung der Gebietskulisse zu einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Nutzungsüberlagerung z.B. Windenergie zu Lasten bisher bestehender Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft. 2. Stellungnahme Um dem Ausbau der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht entgegenzustehen und dabei den bedeutenden Produktionsfaktor Boden so gering wie möglich einzuschränken, sind aus Sicht der Fachstelle Landwirtschaft bei der Umsetzung des Vorhabens die in der Stellungnahme benannten Hinweise zu beachten. Diese beziehen sich auf: - die Nutzung des vorhandenen Wegenetzes, - die Berücksichtigung vorhandener Meliorations- und Drainageanlagen, - die getrennte Lagerung von Mutter- und Unterboden, - die Vermeidung von Flächenzerschneidungen bzw. Entstehung unwirtschaftlicher Kleinstflächen, - den vollständigen Rückbau der Anlagen, - die Wiederherstellung der Bodenfunktionen nach Rückbau, - die Entschädigung der Eigentümer und Bewirtschafter, - keine Inanspruchnahme weiterer intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen. |
| Landesamt für Geologie und Bergbau Sachsen-Anhalt | 1. Stellungnahme Hinweis auf in tieferem geologischen Untergrund vorhandenen Gesteinen des Mittleren Keuper und die damit potenziell vorhandenen subrosionsgefährdete Horizonte. Eine standortkonkrete und auf die Bauaufgabe ausgerichtete Baugrunduntersuchung nach DIN 4020 bzw. DIN EN 1997-2 wird empfohlen. 2. Stellungnahme Bergbauliche Belange stehen nicht entgegen. Hinweise auf Beeinträchtigungen durch umgegangenen Altbergbau liegen nicht vor. Konkrete Hinweise auf Subrosionsauswirkungen, wie Erdfälle oder lokale Senkungen, sind im Fachinformationssystem Ingenieurgeologie des LAGB bisher im zu betrachtenden Bereich und im Umkreis von 1 Kilometer nicht dokumentiert, so dass eine Gefährdung hier als gering eingeschätzt wird. Eine standortkonkrete und auf die Bauaufgabe ausgerichtete Baugrunduntersuchung nach DIN 4020 bzw. DIN EN 1997-2 wird empfohlen |
| Regionale Planungsgemeinschaft Harz | Hinweise auf: - Artenschutzrechtliche Prüfung, - Lage des Vorranggebietes in einer Tiefflugzone der Bundeswehr, - Feststellung der Raumbedeutsamkeit durch die obere Landesentwicklungsbehörde. |
| Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt | Fachgerechte Auseinandersetzung mit dem Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes Nr. IV „Schwanebeck“ (Kap. 4.6.2 Z 1 REPHarz, 2009). Die RPG Harz ist in Bezug auf die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raum-ordnung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG als Träger öffentlicher Belange für die Abgabe der Stellungnahme zuständig und zu beteiligen. |
| 50Hertz Transmission GmbH | Hinweise hinsichtlich der Maßnahme M2 - Nachpflanzung abgängiger Baumreihen in Bezug auf die 380-kV-Leitung Lauchstädt-Wolmirstedt-Klostermansfeld. - Für jegliche Nutzungsänderungen (auch temporär) im Freileitungsbereich und bei Bau- und Pflanzmaßnahmen ist die Zustimmung des Leitungsbetreibers beim Regionalzentrum West einzuholen. |
Die eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sind zusammen mit den Planungsunterlagen auf der Webseite der Verbandsgemeinde Vorharz eingestellt und liegen zusätzlich, zusammen mit den Planungsunterlagen, in den Verwaltungsräumen zur Einsicht aus.
Der Geltungsbereich wird in dem nachfolgenden Kartenauszug abgebildet.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Das Anhörungsergebnis wird in die weitere Planung einfließen. Die Stellungnahme senden Sie bitte an Info@vorharz.net oder an die folgende Adresse:
Verbandsgemeinde Vorharz
Markt 7
38828 Wegeleben
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.
Schwanebeck, 23.07.2025