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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 9/2023
Aus dem Rathaus
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Hauptsatzung der Gemeinde Hedersleben

Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 5. 288), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hedersleben in seiner Sitzung am 06.07.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung, einschließlich der 1. Änderung der Hauptsatzung – hier zusammengefasst als Neufassung – beschlossen:

I. ABSCHNITT

BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN

§ 1

Name, Bezeichnung

Die Gemeinde führt den Namen „Hedersleben“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Gemeinde Hedersleben zeigt in Silber zwei mit einem rot-silbern doppelreihig geschachten Schrägrechtsbalken belegte, schräglinke blaue Wellenbalken über einer roten Zuckerrübe mit drei grünen Blättern.

(2) Die Flagge der Gemeinde Hedersleben in Längsform ist weiß-rot-weiß

(1,75 : 5 : 1,75), längsgestreift und mittig mit dem Gemeindewappen belegt.

(3) Das Gemeindesiegel enthält das Gemeindewappen nach Abs. 1 mit der Umschrift „Gemeinde Hedersleben, Landkreis Harz“, dass dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.

II. Abschnitt

Organe

§ 3

Gemeinderat

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.

(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt.

(3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4

Festlegung von Wertgrenzen

Der Gemeinderat entscheidet über

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 1.000 Euro übersteigt,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 1.000 Euro übersteigt,

3.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100 € übersteigt.

§ 5

Hauptausschuss des Gemeinderates

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben den Hauptausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss.

§ 6

Beschließender Ausschuss

(1) Dem Hauptausschuss sitzt der Bürgermeister vor.

(2) Der beschließende Ausschuss soll die Beschlüsse des Gemeinderates vorberaten.

(3) Der Hauptausschuss besteht aus sechs Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

Der Hauptausschuss beschließt über:

1.

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 2.500 € übersteigt und nicht größer als 25.000 Euro ist,

2.

Rechtsgeschälte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 25.000 € nicht übersteigt,

3.

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, deren Vermögenswert 2.500 € übersteigt und nicht größer als 5.000 Euro ist,

4.

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 5000 Euro nicht übersteigt,

5.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigt.

(4) Auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7

Auskunftsrecht

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.

(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.

§ 8

Geschäftsordnung

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 9

Bürgermeister

(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 2.500 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 1 bis 3 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.

(2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von sechs Wochen im Rahmen des Erfüllungsberichts.

§ 10

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Vorharz.

Die von der Verbandsgemeinde gemäß $ 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Hedersleben zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden.

An den Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.

In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

III. Abschnitt

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 11

Einwohnerversammlung

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden.

Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 11 Abs. 3 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

IV. Abschnitt

Ehrenbürger

§ 12

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

V. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz den bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Rathauses/ Verwaltungsgebäudes im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz und an der Bekanntmachungstafel gemäß Abs. 6 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet.

Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(2) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen kann an der Bekanntmachungstafel gemäß Abs. 6 hingewiesen werden (Hinweisbekanntmachung).

Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.vorharz.de zugänglich gemacht.

Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus Wegeleben, Markt 7, 38828 Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates erfolgt – sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung – durch Aushang an der Bekanntmachungstafel gemäß Abs. 6. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs, an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel folgt, bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Rahmen der Bürgermeisterwahl und der Wahl zum Gemeinderat erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel gemäß Abs. 6. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs, an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel folgt, bewirkt.

(5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel gemäß Abs. 6 treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages nach vollendeter Aushängefrist an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel bewirkt.

(6) Als Standort der Bekanntmachungstafel wird festgelegt:

- Hedersleben, Magdeburger Str. 3

VI. Abschnitt

§14

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Hedersleben vom 01.10.2020 außer Kraft.

Hedersleben, 14.07.2023

Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 10 Abs.2 KVG LSA:

Die Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wurde mit Bescheid vom 08.08.2023 ( AZ 15 11 01 00-21) erteilt.

Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter

www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.