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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 9/2023
Aus dem Rathaus
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Amtliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Vorharz

(Kartenauszug vom Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“)

8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“ der Verbandsgemeinde Vorharz

Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Vorharz hat in seiner Sitzung am 03.07.2023 die Feststellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“ der Verbandsgemeinde Vorharz beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.

Bekanntmachung der Genehmigung

Die beschlossene Feststellung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Vorharz wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dem Landkreis Harz zur Genehmigung vorgelegt. Mit Datum vom 11.08.2023 wurde durch den Landkreis Harz, unter dem Aktenzeichen: 02061-2023-100, die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“ der Verbandsgemeinde Vorharz genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.

Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“ der Verbandsgemeinde Vorharz wird mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag dieser Bekanntmachung an in der Verbandsgemeinde Vorharz, Zimmer 14, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue OT Wedderstedt, während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Vorharz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis:

Der Inhalt dieser Bekanntmachungen ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter

http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.

Wegeleben, 06.09.2023

Ute Pesselt
Verbandsgemeindebürgermeisterin