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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 9/2023
Aus dem Rathaus
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ditfurt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark – ehemalige Radarstation“ in der Gemeinde Ditfurt

• Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Ditfurt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.07.2022 den Bebauungsplan „Solarpark – ehemalige Radarstation“ auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.

Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Solarpark – ehemalige Radarstation“ in der Gemeinde Ditfurt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und dem Umweltbericht in der Verbandsgemeinde Vorharz, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue OT Wedderstedt, Zimmer 14, während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.

(Luftbild vom Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark - ehemalige Radarstation“ in der Gemeinde Ditfurt)

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Vorharz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan „Solarpark – ehemalige Radarstation“ in der Gemeinde Ditfurt und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 8 Absatz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KVG LSA, zustande gekommen sind, die Verletzung als unbeachtlich gilt, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hinweis:

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter

http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.

Ditfurt, 06.09.2023

Matthias Hellmann

Bürgermeister