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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Auch ohne Steuerbescheid im Briefkasten wird 2024 die Steuer wieder fällig!

Öffentliche Bekanntmachung zu den Gemeindesteuern für 2024

Festsetzung der Grundsteuer:

Gemäß Grundsteuergesetz, § 27 Abs. 3, wird für die Gemeinde Bennewitz die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 festgesetzt.

Die Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Veranlagungsjahr 2024 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für Grundsteuern, die im Anmeldeverfahren erhoben werden. Auf die Abgabe von erneuten Steueranmeldungen für die Grundsteuererhebung 2024 wird verzichtet, soweit in den Besteuerungsgrundlagen seit der letzten Anmeldung keine Änderungen eingetreten sind.

Die Festsetzung gilt in Hinblick auf die Grundsteuer nur noch für das Jahr 2024. Für 2025 werden aufgrund der Grundsteuerreform neue Bescheide erteilt.

Festsetzung der Hundesteuer:

Die Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2024 wird in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bennewitz festgesetzt.

Die Festsetzung gilt für alle Hundesteuerpflichtigen, die für das Veranlagungsjahr 2024 keinen schriftlichen Steuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.

Festsetzung der Zweitwohnungssteuer:

Die Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2024 wird in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Bennewitz festgesetzt.

Die Festsetzung gilt für alle Steuerpflichtigen, die für das Veranlagungsjahr 2024 keinen schriftlichen Steuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Steuern für 2024 zu überweisen. Die konkreten Beträge und Fälligkeitszeitpunkte entnehmen Sie bitte dem letzten Steuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Die Zahlung ist unter Angabe des Kassenzeichens auf das Bankkonto der Gemeinde Bennewitz:

VR Bank Muldental e.G.

IBAN: DE28 8609 5484 0340 0202 43

BIC: GENODEF1GMV

zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Bennewitz, Bahnhofstraße 24 in 04828 Bennewitz einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgemäß zu bezahlen.

Allgemeine Hinweise:

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Entlastung von der Grundsteuer erfolgt erst nach der Verarbeitung des vom Finanzamt eingegangenen Messbescheides durch die Gemeinde Bennewitz bzw. Erlass eines Grundsteuerbescheides. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.

Bennewitz, Januar 2024

Laqua
Bürgermeister