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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 10/2025
Informationen aus dem Rathaus
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Informationen zum Baumfällen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Immer wieder werden beim Ordnungsamt der Gemeinde Bennewitz Anträge zur Baumfällung eingereicht, oder es gibt Nachfragen zur Verfahrensweise. Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass die Gemeinde Bennewitz nicht über eine Gehölzschutzsatzung verfügt. Daher gilt das Sächsische Naturschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. Diese beiden Gesetze schützen unsere grünen Schätze, damit wir sie im Frühling genießen können. Damit das so bleibt, sind vom 01.03. bis zum 30.09. jeden Jahres alle Arten von Schnittarbeiten an Bäumen, Hecken oder Sträuchern in der Natur verboten. Einzige Ausnahme sind schonende Schnitte zur Pflege oder zur Formgebung, damit die Bäume, Hecken und Sträucher gesund bleiben. Wenn sie also eine Baumpflege machen möchten, sollten sie das am besten außerhalb der Vegetationszeit machen. Denn die Natur braucht unseren Schutz und die Bäume sind ein wichtiger Bestandteil unseres Ökosystems.

Das Umweltamt des Landkreis Leipzig Land schreibt dazu auf der Homepage:

Hat die Kommune keine Baumschutzsatzung können Sie den Baum in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar fällen, mit Ausnahme von:

  • Höhlenreiche Einzelbäume (Bäume mit Spechthöhlen oder Höhlen für Fledermäuse u.a. höhlenbewohnende Tiere)
  • Bäume in Streuobstwiesen
  • Naturdenkmale

In diesen Fällen ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde die Genehmigungsbehörde.

Soll der Baum in der Zeit vom 1. März bis 30. September gefällt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Befreiung vom Schnittverbot des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Das Schnittverbot gilt für

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch ge-nutzten Grundflächen (dies sind auch nicht erwerbswirtschaftlich genutzte private Gärten und Kleingartenanlagen) stehen,
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Wichtig ist, dass bei allen Schnittmaßnahmen, auch dann, wenn diese nicht genehmigungspflichtig sind, der Artenschutz - hier vor allem brütende Vögel - zu beachten ist.