Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bennewitz (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in den jeweils zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz in seiner Sitzung am 06.11.2024 folgende Änderung der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Bennewitz vom 16.11.2023 beschlossen:

§ 1

Änderung der Beitragshöhe

Gemäß § 4 der Elternbeitragssatzung vom 16.11.2023 und auf Grundlage der zuletzt bekanntgemachten Betriebskosten von 2023 wird die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für die Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Bennewitz in den Anlagen 1 und 2 der Satzung entsprechend angepasst.

§ 2

Fortgeltung und Inkrafttreten

(1) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Bennewitz vom 16.11.2023 vollumfänglich bestehen.

Bennewitz, den 08.11.2024

Bernd Laqua
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn

a)

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

b)

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

c)

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

d)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bennewitz, den 08.11.2024

Bernd Laqua
Bürgermeister

Anlage 1 zu § 4 der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Bennewitz - gültig ab 01.01.2025

Gemeinde:

Bennewitz

Auskunft erteilt:

Fachbereich Innere und Äußere Verwaltung

Berechnung auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung von:

2023

Rechtsgrundlage:

§ 15 SächsKitaG

Anlage 2 zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungender Gemeinde Bennewitz

(Elternbeitragssatzung 2025)

(1) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung überschritten, werden pro Kind folgende zusätzliche Entgelte erhoben:

1.

7,45 Euro für jede angefangene Stunde in der Krippe

2.

3,10 Euro für jede angefangene Stunde im Kindergarten

3.

2,50 Euro für jede angefangene Stunde im Hort

(2) Erfolgt die Betreuung außerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung, werden pro Kind folgende zusätzliche Entgelte erhoben:

1.

20,00 Euro für jede angefangene Stunde in der Krippe

2.

20,00 Euro für jede angefangene Stunde im Kindergarten

3.

20,00 Euro für jede angefangene Stunde im Hort.

(3) Für die Versorgung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere mit Getränken, wird monatlich eine Lebensmittelpauschale in Höhe von 6,00 Euro je Kind erhoben.