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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Abwasserzweckverbandes (AZV) Muldenaue

Stand: 27. Oktober 2023

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), §§ 48, 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue am 20.11.2023 nachfolgende Neufassung der Abwassersatzung (AbwS) beschlossen.

I. TEIL - ALLGEMEINES

§ 1

Öffentliche Einrichtungen

(1) Der Abwasserzweckverband Muldenaue (im Folgenden: AZV) betreibt ab dem 1. Januar 2024 die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser).

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Zweckverbandsgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und nicht Gewässer sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11), die der AZV als öffentliche Anlagen betreibt.

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte, Hebeanlagen, Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, Notüberläufe als Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen, Drosseleinrichtungen für die vergleichmäßigte und reduzierte (gedrosselte) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden und nicht dem AZV gehören oder zu seinen Gunsten dinglich gesichert sind sowie abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281 ff.).

Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind auch Abwasseranlagen, die sich auf privaten Grundstücksflächen befinden und nicht dem AZV gehören oder zu seinen Gunsten dinglich gesichert sind oder ihm mit seinem Einverständnis zur Nutzung überlassen wurden. Auch Anlagen auf Anliegergrundstücken, die der Entwässerung von Grundstücken dienen, die nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrs- und Grünflächen angrenzen, sog. Hinterliegergrundstücke, sind private Grundstücksentwässerungsanlagen. Hierunter zählen auch Anlagen in privaten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit die Anlagen nicht im Eigentum des AZV stehen, zu seinen Gunsten dinglich gesichert sind oder ihm mit seinem Einverständnis zur Nutzung überlassen wurden. Bei der Entwässerung eines Grundstückes über ein anderes Grundstück sind die das andere Grundstück querenden Anlagen, soweit sie nicht zugleich auch vom anderen Grundstück genutzt werden, bis zur Grenze der öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche Grundstücksentwässerungsanlagen des hinterliegenden Grundstücks.

(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

II. TEIL – ANSCHLUSS UND BENUTZUNG

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser dem AZV im Rahmen des § 50 Abs. 2 bis 7 SächsWG zu überlassen, soweit der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem AZV oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der AZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht betriebsfertig hergestellt, kann der AZV den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5

Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

1.

Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),

2.

feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Salze, Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe,

3.

Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,

4.

faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser),

5.

Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

6.

farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,

7.

Wasch- und Reinigungsmittel (Tenside) in Mengen, die zu unverhältnismäßig starker Schaumbildung führen,

8.

Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,

9.

Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) oder der Anhänge 1 bis 57 der Abwasserverordnung in den jeweils gültigen Fassungen liegt.

10.

sonstiges Abwasser sowie Wasser aus Haus- oder Grundstücksdrainagen, Niederschlagswasser von unbefestigten Flächen sowie Grundwasser und Wasser aus Gewässern, Brunnen und Quellen.

(3) Der AZV kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(4) Der AZV kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 50 Absätze 3 bis 6 SächsWG bleiben unberührt.

§ 7

Einleitungsbeschränkungen

(1) Der AZV kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. Die in nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten können durch den Zweckverband verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 festgelegten Einleitbestimmungen regelmäßig auf eigene Kosten nachzuweisen. Näheres bestimmt die Einleitgenehmigung nach § 13.

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der AZV Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen.

(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Berechtigten und/oder Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann der AZV die Einleitung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch den AZV festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der AZV ihn von der Einleitung ausschließen. § 33 bleibt unberührt.

(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Zustimmung des AZV.

(5) Der AZV ist berechtigt, die Abwassereinleitung fristlos zu unterbinden, wenn die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln und die Unterbindung erforderlich ist, um

1.

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren oder

2.

zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abwassereinleiter, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des AZV oder Dritter oder Rückwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage und der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind, soweit andere Maßnahmen unverhältnismäßig oder untunlich sind, um die Störung zu beseitigen.

Erfolgt ein Anschluss oder eine Benutzung der Anlagen des AZV ohne eine nach dieser Satzung erforderliche Zustimmung oder Genehmigung, kann der AZV unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers oder Benutzers der Abwasseranlagen mit angemessener Fristsetzung jederzeit eine Abwassereinleitung unterbinden, soweit andere Maßnahmen unverhältnismäßig oder untunlich sind.

(6) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der AZV berechtigt, die Abwasserentsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete - sofern er gleichzeitig Abgabenschuldner ist - darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nachkommt. Der AZV kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Abwasserentsorgung androhen.

(7) Der AZV hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Abgabenschuldner die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Abwasserentsorgung ersetzt hat.

(8) In den im Trennverfahren entwässerten Gebieten darf unbelastetes Niederschlagswasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Unbelastetes Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanlagen, Wasser aus Gewässern, Quell-, unbelastetes Niederschlagswasser darf nicht in Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Die Einleitung von Grund-, Drän-, Quell- und Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanlagen, Wasser aus Gewässern („sonstiges Wasser“) bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AZV; bei Einleitungen in Schmutzwasseranlagen gilt dies auch für Niederschlagswasser.

(9) Die temporäre Einleitung erheblicher Wasser- oder Abwassermengen, z.B. bei Baumaßnahmen oder aufgrund der Entleerung eines Pools oder eines sonstigen Wasserspeichers oder einer Rückhalteanlage („Schwallentleerung“), bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Grundstückseigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten sowie der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AZV; eine erhebliche Wasser- oder Abwassermenge liegt vor, wenn die temporär eingeleitete Menge insgesamt mehr als zwei Kubikmeter pro Tag beträgt. Der AZV kann für die Einleitung auch einen Zeitpunkt vorgeben und/oder eine mengenmäßig gedrosselte Einleitung bestimmen. Bei Starkregenereignissen sowie bis zwei Tage nach solchen Ereignissen sind Schwallentleerungen generell unzulässig.

§ 8

Eigenkontrolle und Wartung

(1) Der AZV kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Dies gilt auch für die Einleitung sonstigen Wassers im Sinne von § 7 Abs. 4 und 8.

(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Die Einhaltung der für die Abwassereinleitung festgesetzten Grenzwerte aus der wasserrechtlichen Genehmigung ist mit der Übergabe der Wartungsprotokolle nachzuweisen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

(3) Der AZV kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

§ 9

Abwasseruntersuchungen

(1) Der AZV kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10

Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der § 95 SächsWG, § 93 WHG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. TEIL – ANSCHLUSSKANÄLE UND GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSANLAGEN

§ 11

Anschlusskanäle

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden vom AZV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der AZV kann die Ausführung der Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 auf den Grundstückseigentümer oder den sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten, unter Berücksichtigung deren berechtigter Interessen, übertragen.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder des sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom AZV bestimmt.

(3) Der AZV stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält einen Anschlusskanal. Der AZV kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstellen, sofern er es als technisch notwendig erachtet.

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 1 bis 4) trägt der Grundstückseigentümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete..

(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als jeweils ein Anschlusskanal im Sinne der vorgenannten Absätze.

§ 12

Sonstige und weitere Anschlüsse, Aufwandsersatz

(1) Der AZV kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle zulassen und herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach dem erstmaligen Anschluss neu gebildet werden (Grundstückteilung, -trennung).

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 und § 11 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme; er wird mittels Bescheid angefordert und der Aufwandsersatz festgesetzt.

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(5) Auf den voraussichtlichen Aufwandsersatz nach Absatz 2 und 3 sowie § 11 erhebt der AZV vor Beginn der Maßnahme eine Vorauszahlung von 50 von Hundert des insgesamt veranschlagten Gesamtaufwandes. Der Vorauszahlungsanspruch entsteht mit Erteilung der Anschlussgenehmigung (§ 13 Abs. 1); er ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 13

Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV bedürfen:

1.

die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung,

2.

die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung,

3.

die Einleitung von sonstigem Wasser, für das eine Beseitigungspflicht des AZV nicht besteht,

4.

der Einbau von Messeinrichtungen zum Zwecke der Absetzung bei der Gebührenerhebung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Erfolgt bereits eine Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen, liegt hierfür aber keine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung oder schriftliche Zustimmung des AZV vor, ist eine solche nachträglich zu beantragen. Dies gilt auch für Benutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begründet worden sind.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 14

Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

§ 15

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sowie Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 1 sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Der AZV ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem AZV vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem AZV herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Kontrollschacht ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein.

In der Regel ist der letzte Schacht in Abhängigkeit von der Sohltiefe in folgenden Mindestnennweiten auszuführen:

Sohltiefe bis

1,5 m:

DN 600,

Sohltiefe

1,5 m bis 2,5 m:

DN 800,

Sohltiefe größer

2,5 m:

DN 1000.

Ist aus technischen Gründen das Setzen eines Kontrollschachtes nicht möglich, kann der AZV verlangen, dafür eine jederzeit zugängliche Reinigungsöffnung zu erstellen.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der AZV auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient sowie für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten oder wenn die Änderung oder Stilllegung eine Folge der Änderung oder Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist. Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu veranlassen und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der AZV den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 gelten entsprechend. Der AZV kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.

(7) Im Rahmen des erstmaligen Anschlusses eines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen (Abs. 3) oder der wesentlichen Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage nach Abs. 5 Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete dem AZV die Dichtheit von allen schmutzwasserführenden Anlagenteilen der Grundstücksentwässerungsanlage (§ 2 Abs. 3) nachzuweisen. Für den Nachweis gelten Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu warten, zu leeren und zu reinigen sowie deren Inhalte ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsbestimmungen für die Abscheidevorrichtungen und § 14 gelten entsprechend, u. a. auch für die Notwendigkeit zur Führung eines Betriebstagebuchs.

(2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer und dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden, sowie für Vakuum-Hausanschlussschächte bei Anschluss an eine Vakuum-Entwässerung. Die damit verbundenen Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.

(5) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

(6) § 8 und § 14 gelten entsprechend.

§ 17

Sicherung gegen Rückstau

(1) Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten wirkungsvoll und dauerhaft gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Als Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Anbindestelle des Anschlusskanals an den öffentlichen Kanal. Liegt die Anbindestelle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, gilt als Rückstauebene die Geländeoberkante am Anbindepunkt. Der Zweckverband kann die Rückstauebene im Einzelfall eine bestimmte Höhe festsetzen, wenn Besonderheiten des Geländes dies erfordern.

§ 18

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. Zur Sicherstellung der Überwachung nach § 5 der KKA-VO kann der Zweckverband oder ein von ihm Beauftragter weitere Nachweise zum Bautyp oder über die wasserrechtliche Erlaubnis oder die Wartung der Anlage verlangen.

(4) Der AZV ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorgenannten Regelungen gelten für Beauftragte des AZV entsprechend.

(5) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Der AZV ist zur Fristsetzung ermächtigt.

§ 19

Dezentrale Abwasseranlagen

(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf. Mindestens erfolgt die Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe sowie den Bestimmungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Der AZV oder sein Beauftragter geben die Entsorgungstermine bekannt; die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.

(2) Der Grundstückseigentümer und der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete haben dem AZV den Bedarf einer Entleerung der Anlage vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf einen Stand 50 cm unter Zulauf angefüllt sind.

(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem AZV oder seinem Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll dem AZV unverzüglich zuzusenden; Abs. 8a) bleibt unberührt. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 dem AZV mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung. Um die Funktion der Kleinkläranlage zu gewährleisten, sind die Kammern der Kleinkläranlage nach der Entschlammung durch den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten umgehend wieder mit Wasser zu füllen.

(4) Der AZV kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen oder durch seinen Beauftragten entsorgen lassen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und zur Überwachung nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten des AZV ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.

(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch den AZV oder seinen Beauftragten festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; der AZV ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:

a)

Der Grundstückseigentümer bzw. der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat dem AZV bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.

b)

Bei Kleinkläranlagen, die nicht unter a) fallen, und bei abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch den Beauftragten des AZV mittels Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.

(9) § 18 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

IV. TEIL - ABWASSERGEBÜHREN

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 20

Erhebungsgrundsatz

Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen seiner öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abwassergebühren. Abwassergebühren werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Leerung abflussloser Gruben und Kleinkläranlagen sowie Einleitungen aus Kleinkläranlagen und sonstigem Wasser. Darüber hinaus werden für die Bereithaltung der öffentlichen Abwasseranlagen Grundgebühren erhoben für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung, wenn das Grundstück an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist, der in ein öffentliches Klärwerk einleitet. Für die Gebührenerhebung ist es ohne Belang, ob das Abwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

§ 21

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Schuldner der Abwassergebühren für Einleitungen nach § 7 Abs. 4 und 8 ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Einleitung erfolgt. Schuldner der Gebühren für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet. Gebührenschuldner bei Grundstücken mit gemeinschaftlichem Eigentum aufgrund WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für Abwasser, das in eine öffentliche Abwasseranlage gebracht wird, ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück oder dieselbe Gebührenschuld sind Gesamtschuldner.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung

§ 22

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem Grundstück anfällt (§ 23 Abs. 1) und in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 und 8) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Die Grundgebühr wird unabhängig vom gemessenen Verbrauch, gestaffelt nach der Nenngröße des Wasserzählers erhoben. Für Grundstücke, welche unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Einrichtung die Möglichkeit der Nutzung durch die Existenz eines Abwasseranschlusses besteht, bemisst sich die Grundgebühr nach der kleinstmöglichsten Nenngröße des Hausanschlusses zur Wasserversorgung. Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, taggenau abgerechnet.

(4) Bei Grundstücken, für die eine nichtöffentliche Trink- und/oder Brauchwasserversorgung erfolgt, ohne dass hierfür ein Wasserzähler vorhanden ist, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nenngröße eines Wasserzählers zu Grunde gelegt, die mindestens erforderlich wäre, wenn die anfallende Wassermenge geliefert würde.

(5) Bei Grundstücken mit mehreren Trinkwasseranschlüssen und/oder Einleitungen nach Abs. 3 und 4 wird die Grundgebühr für jeden Zähler bzw. jede Einleitung gesondert erhoben.

§ 23

Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 30 Abs. 2) gilt im Sinne von § 22 als angefallene Abwassermenge

1.

bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltabrechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,

2.

bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung sowie in anderen nicht von Nr. 1 erfassten Fällen die dieser entnommene Wassermengen und

3.

das auf dem Grundstück verwendete Niederschlagswasser, soweit es in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und

4.

bei auf Grundstücken anfallendem und nicht in Nrn. 1 bis 3 erfassten Wasser und Abwasser, die nachweislich in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitete oder vom AZV aus privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entnommene Menge.

Sofern auf einem Grundstück mehrere Fälle nach Satz 1 zutreffen, werden die Mengen nach Satz 1 ermittelt und deren Teilbeträge zusammengefasst.

(2) Der Gebührenschuldner hat bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 und 8, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) sowie bei Einleitungen nach Absatz 1 Nummer 4 geeignete Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und unter Plombenverschluss stehen müssen, auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Einbau und Verblombung müssen durch eine Fachfirma erfolgen, die im Installations- und Heizungsbau tätig und bei der Handwerkskammer eingetragen und zugelassen ist. Der AZV behält sich eine Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und Funktionsweise der Zähleinrichtung im Einzelfall vor.

(3) Der Gebührenschuldner hat den Einbau von Messeinrichtungen vor der Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen; dem ist ein Nachweis des fachgerechten Einbaus, der Erfüllung der eichrechtlichen Vorschriften sowie des Plombenverschlusses beizufügen. Der AZV behält sich eine Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und Funktionsweise der Zähleinrichtung vor. Für die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gelten die Regelungen der Verwaltungskostensatzung des AZV.

(4) Sind Daten für eine Ermittlung oder Berechnung von Abwassermengen nicht vorhanden und können diese auch nicht beschafft oder ermittelt werden, ist der AZV zur Schätzung berechtigt; § 162 AO gilt entsprechend.

§ 24

Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Der Nachweis ist durch eine an geeigneter Stelle eingebaute und ordnungsgemäß geeichte Messeinrichtung zu erbringen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten hat der Gebührenschuldner zu tragen.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1.

je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, 15 Kubikmeter/Jahr

2.

je Vieheinheit bei Schafen, Ziegen und Schweinen 8 Kubikmeter/Jahr und

3.

je Vieheinheit bei Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 23 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absatzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis spätestens zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Die nicht eingeleitete Abwassermenge ist dabei mittels geeigneter und prüfbarer Angaben nachzuweisen, z.B. durch Ergebnisse eines geeichten Wasserzählers..Abs. 3 Sätze 6 und 7 gelten für alle Absetzungen nach Abs. 1 bis 3.

(5) Sind Daten für eine Ermittlung oder Berechnung von Abwassermengen nicht vorhanden und können diese auch nicht beschafft oder ermittelt werden, ist der AZV zur Schätzung berechtigt; § 162 AO gilt entsprechend.

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung

§ 25

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte Grundstücksflächen sind:

1.

die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,

2.

die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,

3.

die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,

4.

die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,

soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

§ 26

Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche

(1) Für die Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche wird der nachfolgend modifizierte Versiegelungsmaßstab verwendet.

1.

Abflussbeiwert 1,0 für bebaute Flächen (Dachflächen einschl. der Dachüberstände)

2.

Abflussbeiwert 1,0 für vollversiegelte Flächen, z.B. Balkone, Asphalt, Beton, Pool (massiv, erdeingebaut), Betonsteinpflaster, Fliesen, Natursteinpflaster, Gehwegplatten, Klinker

3.

Abflussbeiwert 0,5 für teilversiegelte Flächen, z.B. Steinsand- und Kiesflächen, Ökopflaster, Rasengittersteine, Sportflächen mit Dränung (wie Kunststoffflächen bzw. Kunststoffrasen).

Die Grundstücksfläche nach § 25 Abs. 2 wird mit dem Abflussbeiwert nach Absatz 1 multipliziert; es ergibt sich die zu veranlagende Grundstücksfläche.

(2) Nachweislich auf dem Grundstück genutzte Regenwassersammelanlagen können berücksichtigt werden. Die Absetzung für diese beträgt:

1.

bei Einsatz einer Versickerungsanlage oder Zisterne mit vorhandenem Überlauf in die öffentliche Kanalisation 30% der angeschlossenen Flächen, wenn die vorhandene Anlage mindestens ein Auffangvolumen von 2 Kubikmeter sowie 30 Liter Rückhaltevolumen je angeschlossenem Quadratmeter Fläche besitzt,

2.

für begrünte Dachflächen, z.B. Grün- und Kiesdächer mit vorhandenem Überlauf in die öffentliche Kanalisation 30 % der angeschlossenen Dachfläche.

(3) Die Art der Einleitung des Niederschlagswassers wird unterschieden in:

1.

direkte Einleitung in die öffentliche Kanalisation über eine Grundstücksentwässerungsanlage

2.

indirekte Einleitung (z.B. über Straßen, Einfahrten, Wege, Gräben) in die öffentliche Kanalisation.

(4) Ist im Einzelfall die versiegelte Grundstücksfläche (§ 26 Abs. 1) kleiner als die im Bescheid ermittelte, so ist diese der Gebührenerhebung auf Antrag des Grundstückseigentümers zugrunde zu legen.

(5) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 4) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. Schätzungen des AZV sind zulässig.

4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung

§ 27

Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen

(1) Für Abwasser, das aus Kleinkläranlagen entnommen wird, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers.

(2) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend § 23 und § 24 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.

(3) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben entnommen wird, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend § 23 und § 24 ermittelten Abwassermenge, auch wenn eine Abwasserentnahme nicht innerhalb des Kalenderjahres erfolgte.

5. Abschnitt: Abwassergebühren

§ 28

Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,67 EUR je Kubikmeter Abwasser.

(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasser beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird 0,31 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche und Jahr.

(3) Für die Teilleistung Entleerung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr 15,03 EUR je Kubikmeter Abwasser nach § 23 Abs. 1, 2 oder 4.

(4) Für die Teilleistung Entleerung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr 26,70 EUR je Kubikmeter entnommenes Abwasser.

(5) Für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen (Kanalbenutzung nach § 27 Abs. 2) be-trägt die Gebühr 0,10 EUR je Kubikmeter eingeleiteten Abwassers.

(6) Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von

Wasserzählergröße (Qn) Grundgebühr

bis

2,5 m³/h:

5,00 EUR/Monat und Zähler

bis

6,0 m³/h:

12,00 EUR/Monat und Zähler

bis

12,0 m³/h:

24,00 EUR/Monat und Zähler

über

12,0 m³/h:

32,00 EUR/Monat und Zähler.

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Trinkwasserzähler, wird für jeden eine Grundgebühr gesondert nach Satz 1 erhoben.

§ 29

Starkverschmutzerzuschläge und Verschmutzungswerte

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben. Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

§ 30

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht:

1.

in den Fällen des § 28 Abs. 1, 2 und 3 sowie Absätze 5 und 6 jeweils zum Ende des Kalenderjahres für das jeweilige gesamte Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und

2.

in den Fällen des § 28 Abs. 4 mit der Erbringung der Leistung (Entleerung); bei Anlieferung mit der Anlieferung des Abwassers.

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) Entsteht oder endet die Gebührenpflicht für eine Abwassergebühr nach Abs. 2 Nr. 1 im Laufe des Veranlagungszeitraums, so wird die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung für jeden angefangenen Kalendermonat für den die Gebührenpflicht bestand, taggenau abgerechnet. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Bei Änderungen in der Person des Gebührenschuldners ist der AZV auf Antrag der Gebührenschuldner berechtigt, die Abwassergebühren stichtagsbezogen festzusetzen.

§ 31

Vorauszahlungen

(1) Der AZV erhebt Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 für die Gebühren nach § 28 Abs. 1, 3 sowie Absätze 5 und 6 in zweimonatlichen Teilbeträgen, beginnend im März eines jeden Jahres. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Gebühren des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen des Gebührensatzes sind zu berücksichtigen.

(2) Die Vorauszahlung auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 für die Gebühr nach § 28 Abs. 2 wird in zwei Teilbeträgen im Juni eines jeden Jahres erhoben. Der Vorauszahlung ist jeweils die Hälfte der Gebühren des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen des Gebührensatzes sind zu berücksichtigen. Der erste Teilbetrag wird zum 1. Juli, der zweite Teilbetrag zum 1. Dezember eines jeden Jahren fällig.

(3) Fehlt eine Vorjahresberechnung oder umfasst sie nicht ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebührenschuld geschätzt. Vorauszahlungen nach Absatz 1 sowie Vorauszahlungen bei unterjährigem Eigentümerwechsel werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Vorauszahlungsbescheides fällig.

V. TEIL - ANZEIGEPFLICHTEN, ANORDNUNGSBEFUGNIS, HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 32

Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem AZV schriftlich anzuzeigen:

1.

jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Nutzungsverhältnisse an einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück. Dies gilt auch für nicht angeschlossene, aber anschließbare, im Gebiet des AZV liegende Grundstücke. Die Anzeigepflicht obliegt dem bisherigen und dem neuen Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten,

2.

die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen mit Typ, Baujahr und Größe des Faul- bzw. Sammelraumes, soweit dies noch nicht geschehen ist,

3.

die Umbindung eines bisher an eine Kleinkläranlage, Gruppenkleinkläranlage oder abflusslose Grube angeschlossenen Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen des AZV,

4.

Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen oder Änderungen in Art oder Umfang der Versiegelung, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird,

5.

die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der AZV den Grundstückseigentümer dazu auffordert,

6.

die Änderung des Namens oder der Postanschrift des Gebührenschuldners oder seines Vertreters,

7.

die Erweiterung oder Änderung der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Bemessung oder Erhebung der Gebühren ändert oder ändern kann.

(2) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:

1.

Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers,

2.

wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist,

3.

den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen,

4.

den Einbau von Messeinrichtungen,

5.

Art und Weise der gesamten Grundstücksentwässerung auf entsprechende Anforderung des AZV.

6.

die Inbetriebnahme einer neu gebauten oder nachgerüsteten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis des Bautyps und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage, und sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.

(3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzeigen:

1.

die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage,

2.

die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Erlaubnisse, Zustimmungen oder Genehmigungen,

3.

die Menge des auf dem Grundstück gesammelten und als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswassers,

4.

Menge des sonstigen Wassers, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(5) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen hat der Betreiber - soweit dies noch nicht geschehen ist - unverzüglich dem AZV den Nachweis des Bautyps, Baujahrs und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen vorzulegen.

§ 33

Haftung des AZV

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.

§ 34

Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer

(1) Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Ab- wasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung wider-sprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem AZV überlässt,

2.

entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3.

entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4.

entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,

5.

entgegen § 7 Abs. 4 oder Abs. 8 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne ausdrückliche Zustimmung des AZV in öffentliche Abwasseranlagen einleitet oder die hierbei zugelassene Menge oder Beschaffenheit des Wassers oder Abwassers nicht einhält,

6.

entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht vom AZV herstellen lässt,

7.

entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des AZV herstellt, benutzt oder ändert,

8.

die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,

9.

die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem AZV herstellt,

10.

entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt, Betriebstagebuch, Wartungs- und Entsorgungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig vorlegt,

11.

entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,

12.

entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,

13.

dezentrale Anlage entgegen § 19 betreibt, Betriebstagebuch, Wartungs- und Entsorgungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig vorlegt,

14.

entgegen § 32 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, sofern die Anzeigepflichten abgabenrechtlich relevant sind.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 können nach § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(5) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

VI. TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 36

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 09), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 37

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Abwassersatzungen des AZV für die Einrichtung für das Gebiet der Stadt Wurzen und der Gemeinde Bennewitz sowie die gesonderte Einrichtung Thallwitz mit allen Anlagen und Änderungssatzungen außer Kraft.

(2) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

Wurzen, den 20.11.2023

Bernd Laqua
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wurzen, den 20.11.2023

Bernd Laqua
Verbandsvorsitzender