Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), §§ 48, 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Muldenaue“ am 20.11.2023 nachfolgende Satzung zur 3. Änderung der Abwassersatzung (AbwS) vom 28.01.2021 für das Gebiet der Stadt Wurzen und der Gemeinde Bennewitz beschlossen:
§ 28 Absätze 1 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:
„(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,59 EUR je Kubikmeter Abwasser.
(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasser beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird 0,26 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche und Jahr.
(3) Für die Teilleistung Entleerung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr 12,98 EUR je Kubikmeter Abwasser nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4.
(4) Für die Teilleistung Entleerung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr 22,82 EUR je Kubikmeter entnommenes Abwasser.
(5) Für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen (Kanalbenutzung nach § 27 Abs. 2) beträgt die Gebühr 0,09 EUR je Kubikmeter eingeleiteten Abwassers.“
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Wurzen, den 20.11.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wurzen, den 20.11.2023