(Elternbeitragssatzung 2024)
| (1) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung überschritten, werden pro Kind folgende zusätzliche Entgelte erhoben: | |
| 1. | 7,30 Euro für jede angefangene Stunde in der Krippe |
| 2. | 3,00 Euro für jede angefangene Stunde im Kindergarten |
| 3. | 2,40 Euro für jede angefangene Stunde im Hort |
| (2) Erfolgt die Betreuung außerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung, werden pro Kind folgende zusätzliche Entgelte erhoben: | |
| 1. | 20,00 Euro für jede angefangene Stunde in der Krippe |
| 2. | 20,00 Euro für jede angefangene Stunde im Kindergarten |
| 3. | 20,00 Euro für jede angefangene Stunde im Hort. |
(3) Für die Versorgung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere mit Getränken, wird monatlich eine Lebensmittelpauschale in Höhe von 6,00 Euro je Kind erhoben.