Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in den jeweils zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz in seiner Sitzung am 15.11.2023 folgende Elternbeitragssatzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bennewitz im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG betreut werden.
(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde erhebt die Gemeinde Bennewitz Elternbeiträge und weitere Entgelte.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.
(3) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.
(4) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
(5) Krankheit, Kur, Urlaub und behördliche Anordnung häuslicher Absonderung (Quarantäne) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverhältnissen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
(6) In den Kindertageseinrichtungen stellt die Gemeinde Bennewitz eine Essensversorgung (Mittagessen) sicher. Dafür ist der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Essensanbieter und den Personensorgeberechtigten notwendig.
(7) Für die Versorgung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere mit Getränken, wird monatlich eine Lebensmittelpauschale erhoben. Die Höhe der Lebensmittelpauschale ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung.
Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Berechnungsgrundlage der Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete.
(2) Für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist neben der täglichen Betreuungszeit auch die Anzahl der Kinder einer Familie maßgebend, die in Kindertageseinrichtungen angemeldet sind. Gemäß § 15 Abs.1 SächsKitaG wurden Ermäßigungen für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, vorgenommen.
| a) | Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt: |
| - für das 2. Kind um 40% | (d.h. Erhebung i.H.v. 60%) |
| - für das 3. Kind um 80% | (d.h. Erhebung i.H.v. 20%) |
| - ab dem 4. Kind um 100% | (d.h. beitragsfrei) |
| b) | Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag gegenüber den Elternbeiträgen für Familien um 10%. Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-innen und ohne einer anderen erwachsenen Person mit mindestens einem minderjährigen Kind in einem Haushalt zusammenleben und dieses selbständig ohne anderweitige Mitwirkung erziehen. Die Einstufung als alleinerziehend erfolgt auf der Basis einer schriftlichen Erklärung des Personensorgeberechtigen. |
(3) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte entsprechend nachfolgender Berechnung erhoben:
Bekanntgemachte Betriebskosten geteilt durch 189 Betreuungsstunden/Monat (Krippe und Kindergarten) beziehungsweise durch 126 Betreuungsstunden/Monat (Hort).
Die sich daraus ergebenden Beträge pro angefangene Stunde werden mathematisch gerundet.
(4) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Einrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird vom Träger ein pauschales Entgelt in Höhe von 20,00 Euro je Kind und angefangene Stunde erhoben.
(5) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend der vorstehenden Absätze erhoben. Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder.
(6) Die Höhe der zu entrichtenden Entgelte entsprechend der Absätze 2 bis 4 sind in den Anlagen 1 und 2 dieser Satzung geregelt.
(1) Die Höhe des Elternbeitrages, der weiteren Entgelte und der Lebensmittelpauschale wird durch Bescheid der Gemeinde Bennewitz festgesetzt.
(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bennewitz und die Lebensmittelpauschale sind jeweils am 1. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.
(3) Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bennewitz (Elternbeitragssatzung) vom 06.10.2021 außer Kraft.
Bennewitz, den 16.11.2023
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
| a) | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| b) | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| c) | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| d) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bennewitz, den 16.11.2023