Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat Gemeinde Bennewitz in seiner Sitzung am 11.12.2024 mit Beschluss Nr. BV-035/24 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Bennewitz erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Für die Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
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| der Steuermessbeträge — 400 v. H |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
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| der Steuermessbeträge — 310 v. H |
| 2. | Für die Gewerbesteuer aufder Steuermessbeträge — 400 v. H | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Bennewitz, 11.12.2024
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Das gilt nicht wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf o.g. Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat |
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| oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bennewitz, 11.12.2024