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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zur erteilten Genehmigung zum Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schmölener Lache“ in Bennewitz OT Deuben

Der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz hat in seiner Sitzung am 04.05.2022 den Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schmölener Lache“ in Bennewitz OT Schmölen mit den Flurstücken 265/4, 265/9, 267/1, 267/2, 267/3, 267/7, 267/8, 268/2, 268/3, 268/5, 268/6, 268/7, 268/8, 269/2, 269/4, 269/5, 269/6, 269/7, 269/8, 269/9, 270/2, 270/3, 276, 277, 278/2, 282/11, 282/12, 282/13, 282/14 und teilweise 265/10, 274/1, 282/10 der Gemarkung Schmölen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss mit der Beschlussnummer 307/30/22 vom 04.05.2022 über den Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schmölener Lache“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und den Textlichen Festsetzungen (Planteil B) wurde auf Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 13.12.2022 wurde gemäß § 10 Abs. 2 und § 233 Abs.1 BauGB die Genehmigung erteilt.

Die Genehmigung erfolgt unter dem Aktenzeichen PG 10/22 mit Vermerk auf der Planzeichnung.

Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB sowie den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schmölener Lache“ der Gemeinde Bennewitz einschließlich Begründung und Umweltbericht dauerhaft in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bennewitz, Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz, Bauamt - Zimmer 214 während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem kann der Bebauungsplan auf den Webseiten der Gemeinde Bennewitz (www.gemeinde-bennewitz.de) eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.