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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz hat in seiner Sitzung am 05.02.2025 den Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schwarzer Weg“ in Bennewitz OT Zeititz mit den Flurstücken 209 bis 313, 315, 317 bis 326, 327/1, 327/2, 327/3, 328, 329/1, teilweise 329/2, 329/3, teilweise 329/4 und 126/2 der Gemarkung Zeititz gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss mit der Beschlussnummer BV-044/25 vom 05.02.2025 über den Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schwarzer Weg“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und den Textlichen Festsetzungen (Planteil B) wurde auf Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt. Die Abwägung wurde mit Beschlussnummer BV-043/25 vom 05.02.2025 beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wochenendgebiet Schwarzer Weg“ der Gemeinde Bennewitz einschließlich Begründung und Umweltbericht dauerhaft in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bennewitz, Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz, Bauamt - Zimmer 214 während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem kann der Bebauungsplan auf den Webseiten der Gemeinde Bennewitz (www.gemeinde-bennewitz.de) eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.