Die Meldebehörde der Gemeinde Bennewitz weist gemäß § 42 Abs. 3 BMG und § 50 Abs. 5 BMG darauf hin, dass der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nach § 42 Abs. 2 BMG und § 50 Abs. 1-3 BMG widersprochen werden kann.
1. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2 BMG)
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | frühere Namen, |
| 3. | Vornamen, |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 5. | Geschlecht, |
| 6. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 7. | derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, |
| 8. | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, |
| 9. | Sterbedatum |
Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
2. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
3. Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift, |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums |
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
4. Datenübermittlungen an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | derzeitige Anschriften |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Ein Widerspruch kann unter Angabe der betreffenden Datenübermittlung(en) erfolgen:
| • | persönlich in der Sprechzeit des Einwohnermeldeamtes oder |
| • | per E-Mail mit unterschriebenem und datiertem Widerspruch im Anhang an einwohnermeldeamt@gemeinde-bennewitz.de oder |
| • | postalisch an Gemeindeverwaltung Bennewitz, Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz |
Die Meldebehörde richtet daraufhin unentgeltlich eine Übermittlungssperre ein. Die Übermittlungssperre gilt bis auf Widerruf. Bereits erfolgte Datenübermittlungen bleiben vom Widerspruch unberührt.
HINWEIS:
Das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Wehrerfassung erfolgt danach künftig durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden. Damit entfällt das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) gegen Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Bennewitz, 01.03.2026