Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

GZ.: 42-0522/356

Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag der enviaTherm GmbH als Vorhabenträgerin für das Projekt „Errichtung eines Buchten- und Dotierwasserkraftwerks am Muldewehr Wurzen“ unter dem Geschäftszeichen Gz.: L42-0522/356 ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 und § 70 WHG (Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist) in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2032 (BGBl. I S. 2154) mit Wirkung zum 1. August 2021 geändert worden ist (VwVfG) durch. Das Vorhaben wird einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Vorhabenträgerin Unterlagen vorgelegt.

I.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um den Neubau eines Buchten- Wasserkraftwerks am bestehenden Muldewehr nahe Wurzen. Das Vorhaben wurde bereits am 15. Dezember 2015 beantragt. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 7. September 2015 bis 7. Oktober 2015 aus.

Für das Vorhaben wurde am 27. Juni 2019 eine Gestattung des vorzeitigen Beginns gem. § 17 Abs. 2 WHG erlassen. Bis zur Erteilung der Baufreigabe waren jedoch noch Abstimmungen insbesondere zur Fischwegigkeit erforderlich. Das Vorhaben hat sich während dieser Abstimmungen nicht wesentlich (im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG) verändert. Gleichwohl stellt sich das Vorhaben insbesondere durch das neu geplante Dotierkraftwerk auf der gegenüberliegenden Flussseite verändert dar. Aus diesem Grund wird der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben.

Für das Ausbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Bennewitz, Schmölen und Wurzen beansprucht.

II.

Die Planunterlagen, die auch ausgelegt werden, enthalten die technische Planung (Zeichnungen und Erläuterungen), eine Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I. S. 95)) sowie weitere das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen. Dazu gehören u.a.:

  • ein aktualisierter landschaftspflegerischer Begleitplan,
  • ein aktualisierter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Prüfung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten und

  • ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie.

Im Einzelnen sind folgende Unterlagen Bestandteil der erneuten Auslegung:

Aufgrund der Fortgeltung des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG vom 20. Mai 2020, BGBl I S. 1041, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 - BGBl. I S. 2234 geändert worden ist) wird die Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet beteiligt. Die Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 3 VwVfG wird gemäß § 3 Abs. 1 des PlanSiG ersetzt.

Maßgeblich sind allein die im Internet auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter dem Pfad https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung (Rubrik [ Umweltschutz [ Wasserwirtschaft) veröffentlichten Unterlagen.

III.

1.

Die betroffene Öffentlichkeit kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist der Veröffentlichung im Internet (Fristablauf am 30. Mai 2023) - also bis einschließlich 13. Juni 2023 - Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben. Die Einwendungen können bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz) oder der Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadt Wurzen, Friedrich-Ebert-Straße 2, 04808 Wurzen oder der Gemeinde Bennewitz, Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz erhoben werden.

2.

Die Erhebung zur Niederschrift wird gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Planunterlagen nicht körperlich ausgelegt werden.

3.

Gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ist daher die Möglichkeit zu bereit zu halten, Einwendungen elektronisch einzureichen. Elektronische Einwendungen können unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de eingereicht werden. Die Einwendung (E-Mail) bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und keiner eigenhändigen Unterschrift. Die Schriftform kann bei der Landesdirektion Sachsen auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.

Die Adresse und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind bei der Landesdirektion Sachsen über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.

Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und jede Vereinigung, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

4.

Die Einwendungen bzw. Äußerungen müssen den Namen und die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Sie sollen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen wird um Bezeichnung der betroffenen Grundstücke mit Flurstücknummern und Gemarkungen gebeten.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.

5.

Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen bzw. Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können später nur nach § 14 Absatz 6 WHG geltend gemacht werden.

6.

Alle im Rahmen der ersten Auslegung im Jahr 2015 frist- und formgerecht bereits erhobenen Einwendungen bleiben wirksam. Es besteht daher keine Notwendigkeit, bereits erhobene Einwendungen nochmals zu erheben.

7.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Ersetzung der Auslegung des Plans durch die Veröffentlichung im Internet benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben

8.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesdirektion Sachsen personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in dem dort in der Rubrik „wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Oberflächenwasser und Hochwasserschutz“ eingestellten Informationsblatt „Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1und 2 Datenschutz-Grundverordnung für wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Oberflächenwasser und Hochwasserschutz“.

Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.

IV.

Die für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens einschließlich des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens sowie für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde ist die Landesdirektion Sachsen. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Bei der Landesdirektion Sachsen können auch innerhalb der oben unter Pkt. III.1 genannten Frist Fragen eingereicht werden.

Bennewitz, den 28.04.2023

Laqua
Bürgermeister