Anlage 1 zu BV 075/2025
Satzung
der Gemeinde Bennewitz
zur Regelung des Kostenersatzes für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Bennewitz
(Feuerwehrkostensatzung)
Satzung
zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bennewitz
(Feuerwehrkostensatzung)
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert wor-
den ist und des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungs-
dienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und des § 22 Abs. 6 SächsBRKG i. V. m. §
17 Sächsischer Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005, die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 geändert worden ist, hat der
Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt:
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
§ 4 Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes
§ 6 Kostenschuldnerin/Kostenschuldner
§ 7 Billigkeitsmaßnahme
§ 8 Entstehung und Fälligkeit
§ 9 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Anlage
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Bennewitz
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kosten im Sinne des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Ret-
tungsdienst und Katastrophenschutz sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung
verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen
Leistungen. Als Gegenleistung der Leistungsnehmer wird Kostenersatz ver-
langt.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und
auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.
Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet
entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Ein-
satzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Wiederherstel-
lung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrgerätehaus.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besit-
zer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder
einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Bennewitz im Sinne der §§ 6, 14 Abs 1, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie für Tä-
tigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde
Bennewitz in der jeweils aktuellen Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken
der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch
automatische Brandmeldeanlagen sowie die im Rahmen des Brandschutzes
gem. § 2 Abs. 1 SächsBRKG erbrachten Leistungen.
(2) Die Leistungen der Feuerwehr richten sich nach den Feuerwehrdienst-
vorschriften, der Alarm- und Ausrückeordnung, der Verfügbarkeit der Kräfte und
Mittel sowie den konkreten Anforderungen des Einsatzes. Es besteht kein An-
spruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel.
§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
(1) Kostenfreiheit besteht für Maßnahmen nach § 69 Abs. 1 SächsBRKG.
(2) Für Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bennewitz wird
gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG Kostenersatz verlangt.
(3) Für Brandverhütungsschauen, die durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Bennewitz durchgeführt werden, wird gemäß § 22 SächsBRKG i. V. m. § 17
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) Kostenersatz erhoben.
§ 4
Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3
des SächsBRKG und dieser Satzung der Ersatz von Kosten verlangt.
Dazu zählt u.a.
- Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefähr-
lichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseiti-
gung möglich ist, bspw. bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
- Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Siche-
rungsarbeiten.
- Die Beseitigung von Gefahrenquellen an oder in Gebäuden.
- Das Einfangen, In-Sicherheit-Bringen und Bergen von Tieren.
- Das Bergen oder die Absicherung von Sachen.
- Das Auspumpen von überfluteten Räumen.
- Das Fällen von sturzgefährdeten Bäumen bzw. das Entfernen von Baumteilen.
- Die Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen oder ähnliches.
- Die Unterstützung des Rettungsdienstes im Rahmen der Tragehilfe.
- Den Brandsicherheitswachdienst.
- Die Inanspruchnahme von Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes.
- Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuer-wehren
gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes
(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeu-
ge nach Maßgabe des § 69 Abs. 4 bis 8 SächsBRKG erhoben. Die Höhe des
Kostenersatzes ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und nach den
Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwil-
ligen Feuerwehr der Gemeinde Bennewitz. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil
dieser Satzung. Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durch-
schnittssätze festgelegt. Für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförde-
rung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sowie für mit
diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 69 Abs. 8 Sächs-
BRKG i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2 Sächsische Feuerwehrverordnung die pauscha-
len Stundensätze der Anlage 5 der Sächsischen Feuerwehrverordnung in der je-
weils geltenden Fassung.
(2) Die Einsatzzeit wird minutenweise abgerechnet.
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt
- mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Be-
ginn eines folgenden Einsatzes, mit der Erklärung der Einsatzleitung über das
Ende des Einsatzes, spätestens mit der Wiederherstellung der Einsatzbereit-
schaft nach dem Wiedereinrücken in das Feuerwehrgerätehaus.
- Bei Einsätzen des vorbeugenden Brandschutzes, bei Brandverhütungs-
schauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes
einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Nach-schauens beinhaltet
der Zeitansatz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungs-
zeit und gegebenenfalls die Hin- und Rückfahrt.
- Beim Stellen einer Brandsicherheitswache durch die Freiwillige Feuerwehr der
Gemeinde Bennewitz beginnt die Einsatzzeit mit der Abfahrt vom Gerätehaus
und endet mit der Erklärung der Leiterin/des Leiters der Brandsicherheitswa-
che über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft.
(4) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich
ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Sofern die Leistungen der Freiwilligen Feuer-
wehr Bennewitz der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Um-
satzsteuer zusätzlich zu vergüten.
(5) Daneben kann Ersatz verlangt werden für
1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werk-
feuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen
erstattete Kosten,
2. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen,
insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herange-
zogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung beson-
derer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer
Ausrüstungen entstanden sind.
(6) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen,
Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese
zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch
die Inanspruchnahme von Spezialdienst-leistungen Dritter und speziellen Materia-
lien bzw. Geräten, die nicht von der Freiwilligen Feuerwehr Bennewitz vorgehal-
ten werden können.
(7) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar
oder gehen verloren, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung nur zu erstatten,
soweit der Kostenschuldnerin/den Kostenschuldner ein Verschulden trifft.
(8) Für die bei einem Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sach-
kosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten zzgl. eines Verwaltungskostenzu-
schlags von 10 % berechnet.
(9) Kostenersatz wird nur in dem Umfang von der Kostenschuldnerin/vom Kosten-
schuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird
mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich
und hat die Kostenschuldnerin/der Kostenschuldner dies zu vertreten, können
auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(10) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden
oder durch Stadt- und Werkfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von die-
ser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde Bennewitz in
Rechnung gestellt werden.
(11) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind,
kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart
werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
§ 6
Kostenschuldnerin/Kostenschuldner
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung sind die
in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen ver-
pflichtet:
1. die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vor-
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sat-
telaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, ein-schließlich
darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,
3. der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigen-
tümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Was-
serfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
a) durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System
oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3
Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für
die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basieren-
den bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der
Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder
b) durch ähnliche Dienste
ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme
im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt wer-
den,
4. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem
Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial er-
forderlich geworden ist,
5. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die An-
lage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslö-
sen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der
Anlage zurückzuführen ist,
6. diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung
durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
7. diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt
wird,
8. die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1
SächsBrkG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarun-
gen bestehen oder getroffen werden.
(2) Zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der
Brandbekämpfung entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 3 auch verpflichtet:
1. diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat,
sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizei-
behördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der je-
weils geltenden Fassung, genannten Personen,
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich ge-
macht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sa-
che ausübt,
3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner im Sinne
des § 421 BGB.
§ 7
Billigkeitsmaßnahme
Ersatz der Kosten soll nicht verlangt oder angemessen reduziert werden, soweit dies
eine unbillige Härte wäre. Hierzu ist das Stellen eines gesonderten Antrages
erforderlich. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes / der
Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben. Der im Kostenbescheid
erhobene Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an
die Kostenschuldnerin/den Kostenschuldner fällig, soweit kein anderer
Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist.
§ 9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur
Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Bennewitz vom
08.12.2010 mit Änderung der Anlage Kostenverzeichnis vom 27.02.2013 außer
Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein
Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen. § 4 Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung auf
die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bennewitz, 15.05.2025 Laqua
Bürgermeister
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bennewitz
I. Kostenersatz für Einsatzkräfte
1. je Einsatzkraft 10,96 €/h
II. Kostenersatz für Fahrzeuge
Die erhebbaren Fahrzeugkosten werden auf Grundlage einer Rechtsverordnung
erhoben und richten sich nach der Festlegung des § 20 Abs. 1 und 2 der
Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächFwVO) mit der entsprechenden Anlage
in der aktuell gültigen Fassung.
III. Verbrauchsmaterialien
Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, wie
bspw. Absperrmittel, Abdichtmaterialien, Fräsen, einschließlich anfallender
Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in der tatsächlich angefallenen Höhe
zu erstatten.
IV. Auslagen
Einsatzbedingte Auslagen für notwendige Leistungen Dritter (z.B. Einsatz eines
Kranes, Baggers etc.) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in
Rechnung gestellt.
V. Vorbeugender Brandschutz
1. je FFW-Kamerad 28,00 €/h
(gemäß Aufwandsentschädigungssatzung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr und der Wasserwehr der Gemeinde Bennewitz in der jeweils aktuellen Fassung)