| Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Datum vom 15.05.2024 folgenden Bescheid erlassen: | |
| 1. | Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nummer 002/24/AZV zur Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Muldenaue für das Jahr 2024 vom 25.03.2024 wird bestätigt. |
| 2. | Die unter § 3 der Haushaltssatzung vorgesehene Kreditaufnahme von 1.913.252,00 € für Investitionen wird genehmigt. |
| 3. | Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. |
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2024 liegen mit allen Anlagen gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Zeit vom 29.07.2024 bis 05.08.2024 in den Geschäftsräumen des Abwasserzweckverbands Muldenaue, Zi. 110, Friedrich-Ebert-Straße 2 in 04808 Wurzen, zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus.
| Sprechzeiten: | |
| Mo. | 9 – 12 Uhr |
| Di. | 9 – 12 und 13 – 18 Uhr |
| Mi. | 9 – 12 Uhr |
| Do. | 9 – 12 und 13 – 16 Uhr |
| Fr. | 9 – 12 Uhr |
Auf der Grundlage des § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 16 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue in ihrer Sitzung am 25.03.2024 für das Jahr 2024 folgenden Wirtschaftsplan für den ''Abwasserzweckverband Muldenaue" beschlossen:
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 wird wie folgt festgelegt:
| Erfolgsplan | ||
| 1. | Erträge | 5.416.678,00 € |
| 2. | Aufwendungen | 5.380.741,00 € |
| Gewinn | 35.937,00 € |
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| Liquiditätsplan | ||
| 1. | Mittelzu- / Mittelabfluss aus lfd. Geschäftstätigkeit | 1.310.226,00 € |
| 2. | Mittelzu- / Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | - 6.413.518,00 € |
| 3. | Mittelzu- / Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | 3.950.163,00 € |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf: | |
| - € |
| Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf: | 1.913.252,00 € |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: | 619.000,00 € |
Die Gesamtbeträge der Umlagen nach den §§ 20 - 23 der Satzung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue vom 24.11.2020 werden festgesetzt auf:
| Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Wurzen | 261.464,00 € |
| Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Bennewitz | 165.000,00 € |
| Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Thallwitz | 0,00 € |
| Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Wurzen | 108.045,00 € |
| Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Bennewitz | 32.273,00 € |
| Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Thallwitz | 15.380,00 € |
| Allgemeine Betriebskostenumlage Wurzen | - € |
| Allgemeine Betriebskostenumlage Bennewitz | - € |
| Allgemeine Betriebskostenumlage Thallwitz | - € |
| Investitionskostenumlage Wurzen | - € |
| Investitionskostenumlage Bennewitz | - € |
| Investitionskostenumlage Thallwitz | - € |
Wurzen, den 25.03.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wurzen, den 24.06.2024