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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Muldenaue für das Wirtschaftsjahr 2024 und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Datum vom 15.05.2024 folgenden Bescheid erlassen:

1.

Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nummer 002/24/AZV zur Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Muldenaue für das Jahr 2024 vom 25.03.2024 wird bestätigt.

2.

Die unter § 3 der Haushaltssatzung vorgesehene Kreditaufnahme von 1.913.252,00 € für Investitionen wird genehmigt.

3.

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2024 liegen mit allen Anlagen gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Zeit vom 29.07.2024 bis 05.08.2024 in den Geschäftsräumen des Abwasserzweckverbands Muldenaue, Zi. 110, Friedrich-Ebert-Straße 2 in 04808 Wurzen, zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus.

Sprechzeiten:

Mo.

9 – 12 Uhr

Di.

9 – 12 und 13 – 18 Uhr

Mi.

9 – 12 Uhr

Do.

9 – 12 und 13 – 16 Uhr

Fr.

9 – 12 Uhr

Haushaltssatzung 2024

Auf der Grundlage des § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 16 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue in ihrer Sitzung am 25.03.2024 für das Jahr 2024 folgenden Wirtschaftsplan für den ''Abwasserzweckverband Muldenaue" beschlossen:

§ 1

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 wird wie folgt festgelegt:

Erfolgsplan

1.

Erträge

5.416.678,00 €

2.

Aufwendungen

5.380.741,00 €

Gewinn

35.937,00 €

Liquiditätsplan

1.

Mittelzu- / Mittelabfluss aus lfd. Geschäftstätigkeit

1.310.226,00 €

2.

Mittelzu- / Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit

- 6.413.518,00 €

3.

Mittelzu- / Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit

3.950.163,00 €

§ 2

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf:

- €

§ 3

Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf:

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf:

§ 5

Umlagen

Die Gesamtbeträge der Umlagen nach den §§ 20 - 23 der Satzung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue vom 24.11.2020 werden festgesetzt auf:

Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Wurzen

Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Bennewitz

Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Thallwitz

Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Wurzen

Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Bennewitz

Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Thallwitz

Allgemeine Betriebskostenumlage Wurzen

Allgemeine Betriebskostenumlage Bennewitz

Allgemeine Betriebskostenumlage Thallwitz

Investitionskostenumlage Wurzen

Investitionskostenumlage Bennewitz

Investitionskostenumlage Thallwitz

Wurzen, den 25.03.2024

Bernd Laqua
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wurzen, den 24.06.2024

Bernd Laqua
Verbandsvorsitzender