Kürzlich kam es zu Änderungen der Zuständigkeiten im Bereich der Schornsteinfegerangelegenheiten.
Die sog. hoheitlichen Tätigkeiten obliegen hierbei den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern (kurz: bBSF).
Hierzu zählen u. a.:
| • | Feuerstättenschau inkl. Erstellung Feuerstättenbescheid (innerhalb der 7-jährigen Bestellungszeit zweimal) |
| • | Feststellung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten und Abgasanlagen (Bauabnahmen) |
| • | Behördlich angeordnete Ersatzvornahmen |
Im Feuerstättenbescheid werden durch den bBSF die Schornsteinfegerarbeiten festgelegt. Hier insbesondere die Art, die Häufigkeit und der Durchführungszeitraum.
Diese, in Ihrem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, sind die sog. nicht hoheitlichen oder auch freien Tätigkeiten. Hier kann sowohl der bBSF des Bezirkes, als auch ein anderer Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl mit der Durchführung innerhalb des angegebenen Zeitraums beauftragt werden.
Der Eigentümer ist für die fristgerechte Veranlassung, sowie für die Nachweisführung
gegenüber dem bBSF verantwortlich. Zur Ausführung der freien Tätigkeiten gilt zwischen dem Eigentümer und dem Schornsteinfeger das Zivilrecht. Es wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen.
Die Eigentümer haben folgende Möglichkeiten:
| 1. | Wenn der bBSF die Arbeiten selbst ausführt, dann entfällt jegliche Nachweispflicht. Grund hierfür ist, dass der bBSF die erforderlichen Daten selbst erfasst und verarbeitet. |
| 2. | Wenn der bBSF die Arbeiten nicht selbst ausführt, sondern ein anderer Schornsteinfegerbetrieb, dann ist dem ausführenden Betrieb der aktuell gültige Feuerstättenbescheid vorzulegen. |
Nach der Arbeitsausführung stellt der Schornsteinfegerbetrieb ein amtlich
vorgegebenes Formblatt und eine Bescheinigung aus, um die Erledigung der Arbeiten zu dokumentieren. Diese werden dem Eigentümer innerhalb von 14 Tagen nach der Arbeitsausführung ausgehändigt. Die Nachweisführung zu den erledigten Schornsteinfegerarbeiten gegenüber dem bBSF verbleibt immer beim Eigentümer.
Eine Rechnung/Quittung ist als Nachweis nicht ausreichend.
Es besteht allerdings die Möglichkeit mit dem ausführenden Betrieb zu vereinbaren, dass diese Formulare direkt an den bBSF übermittelt werden.
| Kehrbezirks-nr. | Kehrbezirks-inhaber | Kehrbezirk | Erreichbarkeit |
| 14 7 29-16 | Müller, Alfons | OT Rothersdorf | Alte Bergstraße 4 04668 Grimma 03437 919351 0160 90616755 alfons-mueller-schornsteinfeger@web.de |
| 14 7 29-21 | Tanzmann, Peter | Teile von Bennewitz, sowie OT Bach, OT Deuben, OT Grubnitz, OT Nepperwitz, OT Neuweißenborn, OT Pausitz, OT Schmölen | Unterdorf 8 04668 Grimma 0172 5231622 schornsteinfegertanzmann@gmail.com |
| 14 7 29-24 | Ziegan, Toni | OT Altenbach, OT Leulitz, OT Zeititz | Lindenring 81 04821 Brandis OT Beucha 034292 72614 0178 7961984 schornsteinfeger-ziegan@outlook.de |
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Vereinzelte Straßen können ggf. anderen Kehrbezirken angehören.
Hauseigentümer finden ihren persönlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks; www.schornsteinfeger.de
Außerdem finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen: www.lds.sachsen.de
Ihr Ansprechpartner für Schornsteinfegerangelegenheiten im Landkreis Leipzig:
Landratsamt Landkreis Leipzig
Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten - SG Allgemeine Ordnungsaufgaben |
Haus 6 - Stauffenbergstraße 4 - 04552 Borna
Frau Schiller, Tel.: 03433 241-3746, Fax: 03437 984-7017
E-Mail: allg.ordnungsangelegenheiten@lk-l.de
Frau Berner, Tel.: 03433 241-3748, Fax: 03437 984-7017
E-Mail: allg.ordnungsangelegenheiten@lk-l.de
Eine genauere Straßenliste für aufgeteilte Stadtbezirke, sowie alle zugehörigen Ortsteile, kann bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen erfragt werden. Gleiches gilt für die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.