Gemeinde Bennewitz — 2023 / 2024
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 06.07.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
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| (2023) | (2024) |
| im Ergebnishaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 10.196.300 Euro | 10.798.350 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 11.052.150 Euro | 11.632.150 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -855.850 Euro | -833.800 Euro |
| — | |||
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro | 0 Euro |
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| - | Gesamtergebnis auf | -855.850 Euro | -833.800 Euro |
| — | |||
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 453.617 Euro | 461.217 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro | 0 Euro |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -402.233 Euro | -372.583 Euro |
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| im Finanzhaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 9.414.050 Euro | 10.008.200 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 9.694.600 Euro | 10.051.250 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -280.550 Euro | -43.050 Euro |
| — | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.406.550 Euro | 1.881.700 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 969.450 Euro | 1.498.550 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 437.100 Euro | 383.150 Euro |
| — | |||
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 156.550 Euro | 340.100 Euro |
| — | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -1.302.716 Euro | 340.100 Euro |
| festgesetzt. | |||
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf — 1.089.000 Euro (2023) und 200.000 Euro (2024)
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf — 550.000 Euro (2023) und 550.000 Euro (2024)
festgesetzt.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| (2023) | (2024) |
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 Prozent | 400 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 400 Prozent | 400 Prozent |
| für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf | 0 Prozent | 0 Prozent |
| für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D) | 0 Prozent | 0 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 400 Prozent | 400 Prozent |
Hinweis:
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.
| 1. | Übertragbarkeit von Ansätzen der Investitionstätigkeit gemäß §21 (1) KomHVO-Doppik |
Ansätze für Investitionsauszahlungen (KG 78) und Investitionseinzahlungen (KG 68) können gemäß § 21 (1) KomHVO-Doppik zur weiteren Verwendung übertragen werden.
| 2. | Übertragung von Ansätzen der laufenden Verwaltungstätigkeit § 21 (2) KomHVO-Doppik |
Die Ansätze für die Auszahlungen folgender Kontengruppen werden für den Ausgleich von Verbindlichkeiten zum 31.12. des Jahres für übertragbar erklärt:
| KG 70 | Personalauszahlungen |
| KG 72 | Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen |
| KG 73 | Transferauszahlungen |
| KG 74 | sonstige Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit |
| KG 75 | Zinsen und ähnliche Auszahlungen |
| Die Ansätze für Aufwendung und Auszahlung folgender Sachkonten für Werterhaltungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt: | |
| SK 4211 | Unterhaltung Grundstücke und Gebäude |
| SK 4221 | Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens Gemeinde Bennewitz 2023 / 2024 |
| 3. | Bildung von Budgets über mehrere Teilhaushalte gemäß § 4 (2) KomHVO-Doppik |
Für Aufwendungen und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit und für Auszahlungen für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit, für die ein sachlicher Zusammenhang besteht und die von einer Stelle bewirtschaftet werden, wurden Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet. Die gebildeten Budgets sind der Haushaltsplanung als Anlage beigefügt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 wird in der Zeit vom 25.08.2023 bis 05.09.2023 zur Einsicht auf der Homepage der Gemeinde Bennewitz elektronisch zur Verfügung gestellt.
Bennewitz, den 06.07.2023
Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses zur Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Gemeinde Bennewitz vom 06.07.2023 wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 07.08.2023 bestätigt.
Gemäß § 119 SächsGemO können Beschlüsse der Gemeinde vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 tritt rückwirkend zu Beginn des Haushaltsjahres am 01.01.2023 in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr 2023.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 tritt zu Beginn des Haushaltsjahres 2024 am 01.01.2024 in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr 2024.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
| 1. | die Ausfertigung ist nicht oder fehlerhaft erfolgt, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden, | |
| 3. | der Bürgermeister hat dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen, | |
| 4. | vor Ablauf o.g. Frist | |
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| a) | hat die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder |
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| b) | ist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden. |
Bennewitz, 25.08.2023