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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Bennewitz für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Gemeinde Bennewitz  — 2023 / 2024

Haushaltssatzung der Gemeinde Bennewitz

für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 06.07.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

(2023)

(2024)

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

10.196.300 Euro

10.798.350 Euro

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

11.052.150 Euro

11.632.150 Euro

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-855.850 Euro

-833.800 Euro

 — 

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0 Euro

0 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 Euro

0 Euro

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

0 Euro

0 Euro

 — 

-

Gesamtergebnis auf

-855.850 Euro

-833.800 Euro

 — 

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0 Euro

0 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 Euro

0 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

453.617 Euro

461.217 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0 Euro

0 Euro

 — 

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-402.233 Euro

-372.583 Euro

 — 

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

9.414.050 Euro

10.008.200 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

9.694.600 Euro

10.051.250 Euro

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-280.550 Euro

-43.050 Euro

 — 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.406.550 Euro

1.881.700 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

969.450 Euro

1.498.550 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

437.100 Euro

383.150 Euro

 — 

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

156.550 Euro

340.100 Euro

 — 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-1.302.716 Euro

340.100 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf  — 1.089.000 Euro (2023) und 200.000 Euro (2024)

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf —  550.000 Euro (2023) und 550.000 Euro (2024)

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

(2023)

(2024)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

400 Prozent

400 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

400 Prozent

400 Prozent

für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf

0 Prozent

0 Prozent

für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D)

0 Prozent

0 Prozent

Gewerbesteuer auf

400 Prozent

400 Prozent

Hinweis:

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

§ 6

1.

Übertragbarkeit von Ansätzen der Investitionstätigkeit gemäß §21 (1) KomHVO-Doppik

Ansätze für Investitionsauszahlungen (KG 78) und Investitionseinzahlungen (KG 68) können gemäß § 21 (1) KomHVO-Doppik zur weiteren Verwendung übertragen werden.

2.

Übertragung von Ansätzen der laufenden Verwaltungstätigkeit § 21 (2) KomHVO-Doppik

Die Ansätze für die Auszahlungen folgender Kontengruppen werden für den Ausgleich von Verbindlichkeiten zum 31.12. des Jahres für übertragbar erklärt:

KG 70

Personalauszahlungen

KG 72

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

KG 73

Transferauszahlungen

KG 74

sonstige Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit

KG 75

Zinsen und ähnliche Auszahlungen

Die Ansätze für Aufwendung und Auszahlung folgender Sachkonten für Werterhaltungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt:

SK 4211

Unterhaltung Grundstücke und Gebäude

SK 4221

Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens Gemeinde Bennewitz 2023 / 2024

3.

Bildung von Budgets über mehrere Teilhaushalte gemäß § 4 (2) KomHVO-Doppik

Für Aufwendungen und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit und für Auszahlungen für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit, für die ein sachlicher Zusammenhang besteht und die von einer Stelle bewirtschaftet werden, wurden Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet. Die gebildeten Budgets sind der Haushaltsplanung als Anlage beigefügt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 wird in der Zeit vom 25.08.2023 bis 05.09.2023 zur Einsicht auf der Homepage der Gemeinde Bennewitz elektronisch zur Verfügung gestellt.

Bennewitz, den 06.07.2023

Bürgermeister

Stellungnahme des Landratsamtes Landkreis Leipzig,

Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten SG Kommunalrecht

Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses zur Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Gemeinde Bennewitz vom 06.07.2023 wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 07.08.2023 bestätigt.

Gemäß § 119 SächsGemO können Beschlüsse der Gemeinde vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 tritt rückwirkend zu Beginn des Haushaltsjahres am 01.01.2023 in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr 2023.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 tritt zu Beginn des Haushaltsjahres 2024 am 01.01.2024 in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr 2024.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

1.

die Ausfertigung ist nicht oder fehlerhaft erfolgt,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden,

3.

der Bürgermeister hat dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen,

4.

vor Ablauf o.g. Frist

a)

hat die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder

b)

ist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden.

Bennewitz, 25.08.2023

Bernd Laqua
Bürgermeister