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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Muldenaue für das Wirtschaftsjahr 2023 und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Datum vom 05.09.2023 folgenden Bescheid erlassen:

1.

Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses zur Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Muldenaue für das Jahr 2023 vom 14. August 2023 wird bestätigt.

2.

Die unter § 3 der Haushaltssatzung vorgesehene Kreditaufnahme von 3.293.172 € für Investitionen wird unter Auflage der Ziffer 3 in voller Höhe genehmigt.

3.

Der Verband wird beauflagt, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2024 für die anderweitig nicht gedeckten Kosten des Erfolgsplanes eine allgemeine Betriebskostenumlage von den Mitgliedsgemeinden zu erheben.

4.

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2023 liegen mit allen Anlagen gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Zeit vom 09.10.2023 bis 15.10.2023 in den Geschäftsräumen des Abwasserzweckverbands Muldenaue, Zi. 110, Friedrich-Ebert-Straße 2 in 04808 Wurzen, zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus.

Sprechzeiten:

Mo.

9-12 Uhr

Di.

9-12 und 13-18 Uhr

Mi.

9-12 Uhr

Do.

9-12 und 13-16 Uhr

Fr.

9-12 Uhr

Haushaltssatzung 2023

Auf der Grundlage des § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 16 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue in ihrer Sitzung am 14.08.2023 für das Jahr 2023 folgenden Wirtschaftsplan für den ''Abwasserzweckverband Muldenaue" beschlossen:

§ 1

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 wird wie folgt festgelegt:

Erfolgsplan

1.

Erträge

5.446.726,00 €

2.

Aufwendungen

5.293.233,00 €

Gewinn

153.493,00 €

Liquiditätsplan

1.

Mittelzu-/Mittelabfluss aus lfd. Geschäftstätigkeit

1.027.851,00 €

2.

Mittelzu-/Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit

- 5.969.017,00 €

3.

Mittelzu-/Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit

4.171.003,00 €

§ 2

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf:  —  - €

§ 3

Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf:  —  3.293.172,00 €

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: —  652.000,00 €

§ 5

Umlagen

Die Gesamtbeträge der Umlagen nach den §§ 20 - 23 der Satzung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue vom 24.11.2020 werden festgesetzt auf:

Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Wurzen  —  352.144,00 €

Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Bennewitz  —  250.000,00 €

Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Thallwitz  —  100.000,00 €

Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Wurzen  — 102.646,00 €

Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Bennewitz  —  30.661,00 €

Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Thallwitz  —  15.423,00 €

Allgemeine Betriebskostenumlage Wurzen  —  - €

Allgemeine Betriebskostenumlage Bennewitz  —  - €

Allgemeine Betriebskostenumlage Thallwitz  —  - €

Investitionskostenumlage Wurzen  —  - €

Investitionskostenumlage Bennewitz  —  - €

Investitionskostenumlage Thallwitz  —  - €

Wurzen, den 14.08.2023

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wurzen, den 14.08.2023