Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Datum vom 05.09.2023 folgenden Bescheid erlassen:
| 1. | Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses zur Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Muldenaue für das Jahr 2023 vom 14. August 2023 wird bestätigt. |
| 2. | Die unter § 3 der Haushaltssatzung vorgesehene Kreditaufnahme von 3.293.172 € für Investitionen wird unter Auflage der Ziffer 3 in voller Höhe genehmigt. |
| 3. | Der Verband wird beauflagt, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2024 für die anderweitig nicht gedeckten Kosten des Erfolgsplanes eine allgemeine Betriebskostenumlage von den Mitgliedsgemeinden zu erheben. |
| 4. | Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. |
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2023 liegen mit allen Anlagen gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Zeit vom 09.10.2023 bis 15.10.2023 in den Geschäftsräumen des Abwasserzweckverbands Muldenaue, Zi. 110, Friedrich-Ebert-Straße 2 in 04808 Wurzen, zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus.
Sprechzeiten:
| Mo. | 9-12 Uhr |
| Di. | 9-12 und 13-18 Uhr |
| Mi. | 9-12 Uhr |
| Do. | 9-12 und 13-16 Uhr |
| Fr. | 9-12 Uhr |
Auf der Grundlage des § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 16 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue in ihrer Sitzung am 14.08.2023 für das Jahr 2023 folgenden Wirtschaftsplan für den ''Abwasserzweckverband Muldenaue" beschlossen:
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 wird wie folgt festgelegt:
Erfolgsplan
| 1. | Erträge | 5.446.726,00 € |
| 2. | Aufwendungen | 5.293.233,00 € |
| Gewinn | 153.493,00 € |
Liquiditätsplan
| 1. | Mittelzu-/Mittelabfluss aus lfd. Geschäftstätigkeit | 1.027.851,00 € |
| 2. | Mittelzu-/Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | - 5.969.017,00 € |
| 3. | Mittelzu-/Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | 4.171.003,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf: — - €
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf: — 3.293.172,00 €
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: — 652.000,00 €
Die Gesamtbeträge der Umlagen nach den §§ 20 - 23 der Satzung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue vom 24.11.2020 werden festgesetzt auf:
Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Wurzen — 352.144,00 €
Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Bennewitz — 250.000,00 €
Straßenentwässerungsinvestitionskostenumlage Thallwitz — 100.000,00 €
Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Wurzen — 102.646,00 €
Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Bennewitz — 30.661,00 €
Straßenentwässerungsunterhaltungskostenumlage Thallwitz — 15.423,00 €
Allgemeine Betriebskostenumlage Wurzen — - €
Allgemeine Betriebskostenumlage Bennewitz — - €
Allgemeine Betriebskostenumlage Thallwitz — - €
Investitionskostenumlage Wurzen — - €
Investitionskostenumlage Bennewitz — - €
Investitionskostenumlage Thallwitz — - €
Wurzen, den 14.08.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wurzen, den 14.08.2023