dass ein Freischneiden des „Lichtraumprofils“ unbedingt erforderlich ist. Wiederholt wurden wir von Einwohnern, insbesondere des OT Lampertswalde (Sommerseite) darauf hingewiesen, dass Geh- und Radwege aufgrund hereinragender Äste nicht mehr ungehindert begehbar bzw. befahrbar sind.
Die Pflicht zum Freischneiden des öffentlichen Verkehrsraumes obliegt dem Grundstückseigentümer. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die Freihaltung des Lichtraumes der Straße bzw. der Geh-und Radwege von hereinragenden Ästen. Jeder Grundstückseigentümer sollte selbständig kontrollieren, ob Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, die einen ungehinderten Fußgänger- bzw Radfahrerverkehr unmöglich machen.
Für einen durch hereinragende Äste entstandenen Schaden ist der Grundstückseigentümer im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht im vollen Umfang haftbar.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass ab 1. Oktober das Fällen von Bäumen wieder möglich ist, sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (Denkmal- bzw. Naturschutzgesetz) entgegenstehen.
Auf mit Gebäuden bebauten Grundstücke dürfen unabhängig vom Stammumfang Pappeln, Birken, Baumweiden, Nadel- und Obstgehölze vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gefällt werden. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum Laubbäume (ausgenommen die aufgeführten Arten) mit einem Stammumfang bis zu 1 Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter nicht geschützt.
Ein generelles Beseitigungsverbot besteht gemäß Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres.