Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), in Verbindung mit §§ 3 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), hat der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Sporthalle Cavertitz, Treptitzer Straße sowie der Sportraum im Dorfgemeinschaftshaus Lampertswalde, Sommerseite, sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Cavertitz.
(2) Die Sporthalle und der Sportraum dienen dem Schulsport, den Kindereinrichtungen und dem Vereins- und Freizeitsport. Turniere u. ähnliche Sportveranstaltungen können auf Antrag genehmigt werden.
(1) Die Sporthalle Cavertitz und der Sportraum Lampertswalde werden der örtlichen Schule, den Kindereinrichtungen, dem Kinderhaus Cavertitz und den Vereinen nach einem Belegungsplan überlassen. Dabei werden die örtliche Schule, Einrichtungen und ortsansässigen Vereine vorrangig berücksichtigt.
(2) Anträge zur Durchführung des Trainingsbetriebes sind jeweils vor Schuljahresbeginn durch die Vereine schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Anträge für den Wettkampf und Turnierbetrieb (in der Regel Wochenendnutzung) sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Art und Dauer der Benutzung sind anzugeben. In der Belegungszeit sind Zeiten der Vor- und Nachbereitung des Trainings, des Wettkampfes bzw. der Veranstaltung enthalten. Die Gemeinde schließt mit den Nutzern eine Vereinbarung ab.
(3) Bei Überschneidungen beantragter Trainingszeiten sind Gruppen mit Kindern und Jugendliche bis 20.00 Uhr vorrangig zu berücksichtigen. Entsprechend der vorhandenen Kapazitäten kann bei Einverständnis aller Betroffenen über Änderungen des Belegungsplanes entschieden werden.
(4) Mit privaten und gewerblichen Nutzern werden gesonderte Vereinbarungen abgeschlossen.
(5) Beginn und Ende der im Hallenplan und in der Genehmigung festgelegten Übungszeiten sind einzuhalten.
(6) Wird vor Ablauf der genehmigten Nutzungszeit die Nutzung aufgegeben, so ist das der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Falls sich im Laufe des Schuljahres wesentliche Änderungen am Schulsportplan ergeben, muss die Schulleitung dies rechtzeitig mit der Gemeinde abstimmen.
(7) Die Gemeinde kann die Genehmigung widerrufen und die sofortige Räumung der Sporthalle Cavertitz bzw. des Sportraumes Lampertswalde fordern, wenn
| a) | den Bestimmungen der Nutzungsordnung zuwidergehandelt wird, |
| b) | besonders ergangene Anordnungen der Gemeinde nicht beachtet werden und |
| c) | die Sporthalle/der Sportraum nicht für den genehmigten Zweck genutzt wird. |
Der Hallenwart/Hausmeister hat das Recht, einzelne Besucher oder Nutzer, die gegen die Bestimmungen und Anordnungen verstoßen, zeitweilig von der Nutzung auszuschließen. Schadensansprüche gegenüber der Gemeinde sind ausgeschlossen.
(8) Veränderungen in der Sporthalle/dem Sportraum, insbesondere Ausschmückung, Absperrung, Aufstellung von Sitzgelegenheiten und dergleichen, dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden. Auf Verlangen der Gemeinde sind vorgenommene Änderungen sofort und auf Kosten des Nutzers ohne Ersatzansprüche unter Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beseitigen.
(9) Den Nutzern wird für die genehmigte Nutzungszeit die Schlüsselgewalt übertragen. Die Gemeinde Cavertitz behält sich vor, eine Schlüsselkaution je ausgegebenem Schlüssel zu verlangen. Die Höhe der Kaution entspricht maximal dem Wiederbeschaffungswert.
(1) Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet, die Sporthalle und den Sportraum mit allen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Näheres regelt die jeweilige Benutzerordnung.
(2) Die Sporthalle und der Sportraum dürfen nur zum genehmigten Zweck genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Den Anweisungen des Hallenwartes/Hausmeisters ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können einen Hallenverweis und/oder die Streichung aus dem Hallenbelegungsplan nach sich ziehen.
(1) Zur teilweisen Deckung des bei den Sportanlagen entstehenden Aufwandes werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Nutzer der Sportanlage, die im Antrag auf Nutzung angegeben sind.
(2) Die Gebühren für den Trainings- und Turnierbetrieb verstehen sich als Nettobetrag. Sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zu zahlen.
| 1. | Für den Trainingsbetrieb der ortsansässigen eingetragenen Vereine wird folgende Gebühr erhoben: | ||
| a) | Sporthalle Cavertitz | 16,81 €/60 Min.; 25,21 €/90 Min. | |
| b) | Sportraum Lampertswalde | 10,00 €/60 Min. | |
| 2. | Für den Trainingsbetrieb der nicht ortsansässigen Vereine sowie Freizeitsportgruppen wird folgende Gebühr erhoben: | ||
| a) | Sporthalle Cavertitz | 21,01 €/60 Min.; | |
| b) | Sportraum Lampertswalde | 31,51 €/90 Min | |
| Die Gebühr bei Turnieren und ähnlichen Sportveranstaltungen beträgt | |||
| a) | für ortsansässige Vereine | 21,01 €/60 Min. | |
| b) | für nicht ortsansässige Vereine | 29,41 €/60 Min. | |
| 4. | Die Gebühr für den Kauf von Duschmarken beträgt | ||
| pro Marke | 1,00 € | ||
(1) Die Trainingsgebühr wird ausschließlich im Erwachsenenbereich erhoben. Auf Antrag sind Trainingsgruppen ortsansässiger Vereine mit Kindern, Jugendlichen im Alter bis zu 18 Jahren und Behinderten davon befreit. Der Mindestanteil der unter 18jährigen/Behinderten muss dabei mindestens 75 v.H. der Gesamtzahl der Sportler in der jeweiligen Übungs- bzw. Trainingsgruppe betragen.
(2) Die Trainingsgebühr für nicht ortsansässige Vereine wird auf Antrag um 50 von Hundert ermäßigt, wenn mindestens 50% ortsansässige Kinder, Jugendliche bis zu 18 Jahren und Behinderte in der Gruppe mit trainieren.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht für den Nutzungsberechtigten auf der Grundlage der beantragten und bestätigten Nutzungszeiten, unabhängig davon, ob eine Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.
(2) Die Erhebung der Gebühren wird mit Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
Der Nutzer hat für die schonende Behandlung der Sporthalle sowie des Sportraumes und des Mobiliars zu sorgen. Er haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in und an der Halle bzw. dem Sportraum entstanden sind. Die Gemeinde Cavertitz kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(1) Die Gemeinde haftet nicht für etwaige aus Anlass der Nutzung der Sporthalle bzw. des Sportraumes entstehenden Personen- und Sachschäden. Ebenso übernimmt die Gemeinde keine Haftung für abhanden gekommene oder verloren gegangene Gegenstände.
(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde von Schadensersatzansprüchen, die aus der Nutzung der Sporthalle/Sportraumes entstanden sind, frei.
(1) Veranstalter sind verpflichtet, zum Schutz der anwesenden Personen und des Gebäudes Ordner in genügender Zahl abzustellen. Sie sollen Sicherheit und Ordnung gewährleisten und bei Gefahren für Personen und Sachen helfend eingreifen. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht zugestellt werden.
(2) Bei Turnieren oder ähnlichen Sportveranstaltungen mit größerem Zuschauerandrang können unter Beachtung der Sicherheit der Zuschauer vom Veranstalter auf der Spielfläche der Halle weitere Sitzgelegenheiten aufgestellt werden. Zum Schutze des Hallenbodens hat der Veranstalter jedoch vorher einen Schutz- bzw. Teppichbelag auszulegen. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Zuschauer darauf hinzuweisen, dass nur die abgedeckte Fläche mit Straßenschuhen betreten werden darf.
(3) Vereine/Sportgruppen usw. müssen nach ihren Veranstaltungen die Sporthallen bzw. den Sportraum aufräumen, den Müll und Abfall ordnungsgemäß entsorgen und die Halle bzw. Räumlichkeiten in einen ordentlichen Zustand bringen.
(1)Die Satzung zur Nutzung der Sporthalle und Sporträume tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Nutzung der Turnhalle und Sporträume in der Gemeinde Cavertitz vom 03.04.2012 und die 1. Änderungssatzung zur Nutzung der Turnhalle und Sporträume in der Gemeinde Cavertitz vom 11.12.2012 außer Kraft.
Cavertitz, 13.12.2022
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Cavertitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.