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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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SatzungBenutzung von Räumlichkeiten

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsätzliches

(1) Räumlichkeiten der Gemeinde stehen in erster Linie der Gemeinde für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Soweit die Belange der Gemeinde und die besonderen Zweckbestimmungen es zulassen, können geeignete Räume für Veranstaltungen, z. B. Tagungen, Schulungen, Kurse, Kinder- und Familienveranstaltungen überlassen werden.

(3) Diese Satzung gilt ausschließlich nur für die in der Satzung genannten Räumlichkeiten. Eine Überlassung von Räumlichkeiten in anderen kommunalen Grundstücken, insbesondere in der Grundschule oder im Verwaltungsgebäude der Gemeinde ist ausgeschlossen.

(4) Für gewerbliche Zwecke sollen in der Regel keine Räume vergeben werden. Ausnahmen können nach Abstimmung mit dem Hauptamt zugelassen werden.

(5) Die Gemeinde behält sich vor, eine Nutzung abzulehnen, wenn von der Veranstaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/oder eine Beschädigung gemeindlichen Eigentums oder Sachwerte Dritter zu befürchten sind. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Raumes besteht nicht.

(6) Der Raum darf nur für den Zweck genutzt werden, für den er überlassen wurde. Eine Überlassung der Räume durch den Benutzer/Veranstalter an Dritte ist nicht erlaubt.

§ 2

Überlassung von Räumlichkeiten

In öffentlichen Gebäuden können Räumlichkeiten für Familien- bzw. sonstige Veranstaltungen, die gemeindlichen, politischen, kulturellen, religiösen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken dienen, grundsätzlich überlassen werden.

Eine Überlassung kann dabei insbesondere in Anspruch genommen werden von:

• Parteien

• Heimat- und Brauchtumsvereine,

• Wohlfahrtsverbände und karitative Organisationen

• Gesangs- und Instrumentalvereine bzw. Theatergruppen

• Projektgruppen und Initiativen

• Sportverbände, Sportvereine

• sonstige gemeinnützige Organisationen

• Privatpersonen mit Vollendung des 18. Lebensjahr

§ 3

Antragstellung und Nutzungsvereinbarung

(1) Der Antrag auf Überlassung von Räumlichkeiten soll spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung formlos schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde Cavertitz gestellt werden.

(2) Aus dem Antrag müssen der Nutzer und der Nutzungsweck des Raumes hervorgehen. Die Gemeinde ist berechtigt, eine Veranstaltungskonzeption vom Antragsteller zu fordern. Diese ist mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung bindend.

(3) Vor der Überlassung ist ein Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Nutzungsvereinbarung jederzeit, auch noch am Veranstaltungstag, ohne Leistung von Schadensersatz zu kündigen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Inhalte der Veranstaltungen ganz oder teilweise menschenverachtend, gewaltverherrlichend, pornographisch, sexistisch, rassistisch oder anderweitig strafbar sind bzw. die Belange des Jugendschutzes verletzt werden.

§ 4

Ordnung und Sauberkeit

(1) Die mit der Übergabe der Schlüssel (frühestens 2 Tage vor der Nutzung) freigegebenen Räume werden dem jeweiligen Nutzer in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Davon hat sich der jeweilige Antragsteller durch Inaugenscheinnahme zu überzeugen. In diesem Zustand sind diese Räumlichkeiten nach dem Ende des Nutzungszeitraumes dem verantwortlichen Mitarbeiter der Gemeinde /bzw. einem Beauftragten wieder zu übergeben.

(2) Ein Anspruch des Nutzers auf Reinigung der Räume unmittelbar vor Überlassung besteht nicht.

(3) Die Reinigung nach Nutzung der Räume hat in jedem Fall durch den Nutzer zu erfolgen. Sollte durch den Nutzer eine Reinigung der übergebenen Räume nicht erfolgt sein oder die Rückgabe in einem unsauberen Zustand erfolgen, so wird der Nutzer zum Ersatz der Kosten für die erforderliche Reinigung verpflichtet.

§ 5

Haftung

(1) Werden im Zusammenhang mit der Nutzung fahrlässig oder schuldhaft Sachbeschädigungen am Inventar, am Gebäude sowie an den Außenanlagen verursacht, wird der Nutzer gegenüber der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet.

(2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Benutzung der Einrichtung geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Cavertitz haftet nicht für die Beschädigung und den Verlust eingebrachter Sachen.

§ 6

Nutzungsgebühren und Zeitpunkt der Fälligkeit

(1) Für die Nutzung der Gemeinschaftsräume werden folgende Gebühren erhoben:

Kulturraum „Alte Schule“ Lampertswalde

75,00 € netto/pro Tag

FFW Sörnewitz

84,03 € netto/pro Tag

FFW Treptitz

84,03 €/netto/pro Tag

FFW Treptitz für Nutzung der Sportgruppe

10,00 €/netto/60 min

FFW Zeuckritz

126,06 €/netto/pro Tag

(2) Für die Nutzung des Übungsraumes der Blaskapelle Lampertswalde wird eine Gebühr pro Nutzung von 20,00 € netto erhoben.

(3) Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte.

(4) Die Kosten für die Nutzung der in der Satzung bezeichneten Räume verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu vergüten.

(5) Die Gebühr wird durch einen Bescheid festgesetzt. Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt fällig.

(6) Wurde eine Überlassung deshalb widerrufen, weil der Entgeltschuldner gegen den Inhalt des Mietvertrages verstoßen hat oder erfolgt der Widerruf auf der Grundlage

§ 3 Abs. 3 Satz 2, ist eine Entgelterstattung ausgeschlossen.

§ 7

Feierhallen

(1) Die Gemeinde Cavertitz erhebt für die Nutzung der Feierhallen in den Ortsteilen Cavertitz und Lampertswalde eine Gebühr von 20,25 €/Nutzung. Die Kosten verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich die gesetzliche anfallende Umsatzsteuer zu vergüten.

(2) Die Gebühr ist nach Erstellung des Gebührenbescheides an den Nutzungsberechtigten zu zahlen. Die Gebühr ist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit nicht ein anderer Termin für die Fälligkeit bestimmt wurde.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Räumlichkeiten, Plätzen und Gegenständen der Gemeinde Cavertitz vom 06.11.2007 in der Fassung der 1. Änderung zur Satzung vom 03.04.2012 außer Kraft.

Cavertitz, 13.12.2022

Christiane Gürth
Bürgermeisterin

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der

Gemeinde Cavertitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.