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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT UND AUSSCHÜSSE DER GEMEINDE CAVERTITZ

Aufgrund von § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), hat der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 23.10.2023 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen.

Es wird vorab darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Text Personen geschlechtsneutral gemeint sind. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

ZWEITER TEIL

RECHTEN UND PFLICHTEN DER GEMEINDERÄTE

§ 2 Rechtsstellung der Gemeinderäte

(1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

§ 3 Informations- und Anfragerecht

(1) Ein Zehntel der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.

(2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. Die Beantwortung von Anfragen hat innerhalb angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu erfolgen.

(3) Schriftliche Anfragen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.

(4) Mündliche Anfragen können nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates an den Bürgermeister gerichtet werden. Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Gemeinderates beziehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Gemeinderates oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

(5) Das Informations- und Akteneinsichtsrecht ist durch die Rechte Dritter begrenzt und darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Geheimzuhaltende Angelegenheiten nach § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO dürfen nicht Gegenstand des Informations- und Akteneinsichtsrechtes sein. Anfragen nach Absatz 2 dürfen ferner zurückgewiesen werden, wenn

a)

sie nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen,

b)

die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde und sich die Sach- und Rechtslage in dieser Zeit nicht geändert hat,

c)

die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 4 Mandatsausübung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gemeinderäte müssen die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen. Die Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt, dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach § 10 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind.

DRITTER TEIL

GESCHÄFTSFÜHRUNG DES GEMEINDERATES

ERSTER ABSCHNITT

VORBEREITUNG DER SITZUNGEN DES GEMEINDERATES

§ 5 Einberufung der Sitzung

(1) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.

(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist, in der Regel sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich Änderungen ihrer Adresse zur schriftlichen oder elektronischen Ladung mitzuteilen.

(3) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des Absatzes 2 über die Form und die Übermittlung der Einladung. Die Mitglieder des Gemeinderates, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine E-Mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 2 rechtsverbindlich übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und Beratungsunterlagen nehmen können.

(4) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) In Eilfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

§ 6 Aufstellen der Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung in eigener Verantwortung auf.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.

(3) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungsgegenstände fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.

(4) Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zum Eintritt in die Sitzung Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen, sofern es sich nicht um Verhandlungsgegenstände nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 handelt.

(5) Der Bürgermeister kann die Tagesordnung ohne Einhaltung der erforderlichen Ladungsfrist erweitern, sofern die Voraussetzungen eines Eilfalles gegeben sind.

§ 7 Beratungsunterlagen

Die Beratungsunterlagen sind für die Gemeinderäte bestimmt. Sie sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Beschlussvorschlag enthalten.

§ 8 Veröffentlichungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind vom Bürgermeister rechtzeitig, in der Regel sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, ortsüblich bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Gemeinderates in Eilfällen.

(2) Der Bürgermeister veröffentlicht auf der Internetseite der Gemeinde Cavertitz Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann von der Veröffentlichung abgesehen werden. Soweit von einer Veröffentlichung von Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.

ZWEITER ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER SITZUNGEN DES GEMEINDERATES

§ 9 Teilnahmepflicht

Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist dies unter Angabe des Grundes unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch für den Fall, dass ein Gemeinderat die Sitzung vorzeitig verlassen muss.

§ 10 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates hat jeder Zutritt, soweit es die räumlichen Möglichkeiten gestatten.

(2) Während der öffentlichen Sitzung sind Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift nach § 40 SächsGemO angefertigt werden, nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies für den ungestörten Sitzungsverlauf erforderlich erscheint.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der aufgestellten Tagesordnung des Bürgermeisters in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Gemeinderat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen.

§ 11 Vorsitz im Gemeinderat

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Er eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlung des Gemeinderates. Der Bürgermeister kann die Verhandlungsleitung an einen Gemeinderat abgeben.

(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters übernimmt sein Stellvertreter nach § 54 Abs. 1 SächsGemO den Vorsitz. Sind mehrere Stellvertreter bestellt, so sind sie in der gemäß § 54 Abs. 1 SächsGemO festgelegten Reihenfolge zur Stellvertretung berufen. Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch sämtliche Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderates die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

§ 12 Beschlussfähigkeit des Gemeinderates

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest, weist die Gemeinderäte darauf hin, dass Ladungsmängel als geheilt gelten, wenn Mängel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht werden und lässt dies in der Niederschrift vermerken.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist der Gemeinderat auch in der zweiten Sitzung nach Absatz 3 wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Bürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Sind auch der Bürgermeister und sein(e) Stellvertreter befangen, kann der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellen. Wird kein stimmberechtigtes Mitglied zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt, schließt der Bürgermeister den Tagesordnungspunkt und unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 13 Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit nach § 20 Abs. 1 SächsGemO zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Bürgermeister mitzuteilen. Wer im Sinne des § 20 SächsGemO befangen ist, darf weder beratend noch entscheidend in der Angelegenheit mitwirken und muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf der befangene Gemeinderat als Zuhörer im Zuhörerbereich anwesend sein.

(2) Ob ein Ausschließungsgrund in der Person eines Mitgliedes des Gemeinderates vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat, und zwar in Abwesenheit des Betroffenen.

§ 14 Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. An der Beschlussfassung der Angelegenheit dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.

(2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Gemeinderat betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit nicht die Anhörung bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.

(3) Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 SächsGemO gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Zu den Fragen nimmt der Bürgermeister oder ein vom ihm Beauftragter Stellung. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Melden sich mehrere Fragesteller gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine Zusatzfrage zu stellen. Eine Beratung findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemeinderates einem Bediensteten der Gemeinde übertragen; auf Verlangen des Gemeinderates muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.

§ 15 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

(1) Der Gemeinderat kann nach Eintritt in die Tagesordnung beschließen,

a)

die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände zu ändern,

b)

Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden,

c)

die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erfordern,

d)

die Beratung eines in nichtöffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die öffentliche Sitzung zu verweisen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO vorliegen.

(2) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Gemeinderat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen.

(3) Die Tagesordnung kann in der öffentlichen Sitzung durch den Bürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO sind und alle Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind. Sind nicht alle Gemeinderäte anwesend, sind die abwesenden Gemeinderäte in einer Weise frist- und formlos und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes zu laden, der sie noch rechtzeitig folgen können. Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Erweiterung der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung durch den Bürgermeister ist zulässig, wenn dem alle Gemeinderäte zustimmen.

§ 16 Redeordnung

(1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte auf die Tagesordnung gesetzt wurde, ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen. Im Übrigen erhält, soweit eine Berichterstattung vorgesehen ist, zunächst der Berichterstatter das Wort.

(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Handheben zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder des Gemeinderates gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Ein Teilnehmer der Beratung darf das Wort erst dann ergreifen, wenn es ihm vom Bürgermeister erteilt wird.

(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält das Wort, wer Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(4) Der Bürgermeister kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden, zugezogenen sachkundigen Einwohnern, Gemeindebediensteten oder Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.

(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens fünf Minuten. Sie kann durch Beschluss des Gemeinderates verlängert oder verkürzt werden. Ein Mitglied des Gemeinderates darf höchstens zweimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Gemeinderates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

a)

auf Schluss der Beratung,

b)

auf Schluss der Rednerliste,

c)

auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,

d)

auf Vertagung,

e)

auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

f)

auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

g)

auf namentliche oder geheime Abstimmung,

h)

uf Übergang zur Tagesordnung.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Bürgermeister erhalten die Gemeinderäte Gelegenheit, zu dem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Gemeinderat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmungen.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Beratung oder auf Schluss der Rednerliste darf erst gestellt werden, wenn jeder Gemeinderat Gelegenheit hatte, einmal das Wort zu nehmen. Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, ist die Beratung abzubrechen und ein Beschluss zu fassen. Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.

§ 18 Sachanträge

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (Sachanträge). Sie sind vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand zu stellen und müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. Dies gilt auch für Zusatz- und Änderungsanträge. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere Änderungen der Aufwendungen und Erträge oder Änderungen der Auszahlungen und Einzahlun-gen gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Deckungsvorschlag verbunden werden.

§ 19 Beschlussfassung

(1) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt, sofern die SächsGemO nichts Abweichendes regelt.

(2) Der Bürgermeister hat sich vor jeder Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand davon zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.

§ 20 Abstimmungen

(1) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht der Gemeinderat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Gemeinderat geheime Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmungen werden durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.

(3) Der Gemeinderat hat namentlich abzustimmen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates in der Niederschrift zu vermerken. Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(5) Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

(6) Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann der Gemeinderat im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen. Der damit verbundene Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Gemeinderates widerspricht.

§ 21 Wahlen

(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(2) Die Stimmzettel sind vom Bürgermeister bereitzuhalten. Jeder Bewerber wird auf dem Stimmzettel namentlich benannt und erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Werden mehrere Wahlen in derselben Sitzung des Gemeinderates durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.

(3) Die Stimmzettel sind von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinderates zweifelsfrei zu kennzeichnen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen "ja" oder "nein" vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl ansteht.

(4) Der Bürgermeister ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitgliedes oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.

(5) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag ein Gemeindebediensteter stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Mitglied des Gemeinderates die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22 Ordnungsgewalt und Hausrecht des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Gemeinderates im Beratungsraum aufhalten. Wer sich als Zuhörer ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und aus dem Sitzungssaal gewiesen werden, wenn die Ordnung auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann.

(2) Entsteht während der Sitzung des Gemeinderates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 23 Ordnungsruf und Wortentziehung

(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.

(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Gemeinderat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.

(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

§ 24 Ausschluss aus der Sitzung, Entzug der Sitzungsentschädigung

(1) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Gemeinderates vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Mit dem Ausschluss aus der Sitzung ist der Verlust des Anspruches auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.

(2) Bei wiederholten Verstößen nach Absatz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Personen, die gemäß § 14 an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen.

DRITTER ABSCHNITT

NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNGEN DES GEMEINDERATES,

UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

§ 25 Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:

a)

den Namen des Vorsitzenden,

b)

die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,

c)

die Gegenstände der Verhandlung,

d)

die Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung,

e)

die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und

f)

den Wortlaut der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt, der vom Bürgermeister bestimmt wird. Der Bürgermeister kann einen Gemeindebediensteten oder ein Mitglied des Gemeinderates damit beauftragen.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die beiden Gemeinderäte werden vom Gemeinderat bestellt. Ist einer der Unterzeichnenden mit einzelnen Punkten der Niederschrift nicht einverstanden oder können sich die Unterzeichnenden über den Inhalt der Niederschrift nicht einigen, kann über die entsprechenden Einwände ein Vermerk gefertigt werden.

(5) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.

(6) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern der Gemeinde gestattet. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen weder den Mitgliedern des Gemeinderates noch sonstigen Personen ausgehändigt werden.

§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Bürgermeisters, der auch darüber entscheidet, in welcher Weise die Unterrichtung zu geschehen hat. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen dabei nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage oder eines Beschlusses möglich, kann von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(2) Die Unterrichtung nach Abs. 1 gilt auch für Beschlüsse des Gemeinderates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sofern sie in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben worden sind.

VIERTER TEIL

GESCHÄFTSORDNUNG DER AUSSCHÜSSE

§ 27 Beschließende Ausschüsse

Auf das Verfahren der beschließenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß anzuwenden.

§ 28 Beratende Ausschüsse

(1) Auf das Verfahren der beratenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nicht öffentlich; die in § 8 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe entfällt. § 26 dieser Geschäftsordnung findet keine Anwendung.

(3) Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung.

FÜNFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN

§ 29 Schlussbestimmungen

Jedem Mitglied des Gemeinderates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlperiode geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 15.03.2016 außer Kraft.

Cavertitz, den 24.10.2023

Christiane Gürth
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.