Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), hat der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 23.10.2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates die nachfolgende Hauptsatzung beschlossen.
Es wird vorab darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Satzungstext Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint sind. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.
| (1) | Die Gemeinde Cavertitz ist eine rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. |
| (2) | Die Gemeinde Cavertitz gliedert sich in die 12 Ortsteile: Außig, Bucha, Cavertitz, Klingenhain, Lampertswalde, Olganitz, Reudnitz, Schirmenitz, Schöna, Sörnewitz, Treptitz und Zeuckritz. |
Erster Teil
Organe der Gemeinde
Organe der Gemeinde Cavertitz sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Erster Abschnitt
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde Cavertitz. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
| (1) | Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. |
| (2) | Nach dem Stand vom 30.06.2022 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 2.188 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird auf 12 festgesetzt. |
| (1) | Dem Gemeinderat obliegt die Bildung zeitlich befristeter beschließender und beratender Ausschüsse je nach Bedarf und Interessenlage. |
| (2) | Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der Bürgermeister. |
Zweiter Abschnitt
Bürgermeister
| (1) | Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde Cavertitz. |
| (2) | Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. |
| (1) | Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. | ||
| (2) | Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: | ||
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| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der | |
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| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 12.000,00 Euro, |
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| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 12.000,00 Euro, |
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| c) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 12.000,00 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, |
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| 2. | die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
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| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
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| 4. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist | |
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| 5. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Entgeltgruppe 1 – 5 TVöD, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, | |
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| 6. | den Abschluss von Änderungsverträgen mit dem Personal der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Cavertitz bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit in Abhängigkeit von der angemeldeten Kinderzahl, die die Kindereinrichtungen der Gemeinde Cavertitz besuchen, und dem gesetzlich vorgeschriebenen Personalschlüssel, | |
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| 7. | die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen bis zu einer Höhe von 2 Monatsgehältern, | |
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| 8. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500,00 Euro im Einzelfall, | |
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| 9. | die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe und bis zu sechs Monaten bei einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro, | |
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| 10. | den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde Cavertitz und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500,00 Euro beträgt, | |
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| 11. | die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, | |
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| 12. | die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 500,00 Euro im Einzelfall, | |
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| 13. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,00 Euro im Einzelfall, | |
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| 14. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall, | |
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| 15. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 Euro nicht übersteigen, | |
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| 16. | Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB, | |
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| 17. | Erklärungen der Gemeinde zum Vorkaufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. | |
| (3) | Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen. | ||
| (4) | Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch einen zeitlich beschränkten beschließenden Ausschuss gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden. | ||
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Gemeinde. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor.
| (1) | Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine Aufgabe im Ehrenamt. |
| (2) | Aufgabe des Gleichstellungsbeauftragten ist es, im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz) hinzuwirken. |
| (3) | Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates und Ausschüssen mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. |
Zweiter Teil
Mitwirkung der Einwohner
| (1) | Die Einwohnerfragestunde ist ein eigenständiger Tagesordnungspunkt jeder öffentlichen Sitzung des Gemeinderates. |
| (2) | Einwohner, den ihnen nach § 10 Abs. 3 SächsGemO gleichgestellte Personen sowie Vertreter von Bürgerinitiativen können Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten. |
Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
Dritter Teil
Sonstige Vorschrift
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Cavertitz in der Fassung vom 14.03.2016 außer Kraft.
Cavertitz, den 24.10.2023 | Christiane Gürth |
| | Bürgermeister |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wur