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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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3 Änderung zur Satzung RA-Hinweise

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 07. Dezember 2015

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 20.11.2023 folgende 3. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 7. Dezember 2015 beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

1. § 29 erhält folgenden Wortlaut:

§ 29

Grundgebühren

(1)

Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 22 beträgt die Grundgebühr je Wohnungs- bzw. Gewerbeeinheit 15,00 €/Monat.

(2)

Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 28 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Grundgebühr je Wohnungs- bzw. Gewerbeeinheit 7,00 €/Monat.

2. § 30 erhält folgenden Wortlaut:

§ 30

Mengengebühren

(1)

Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 22 beträgt die Mengengebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 6,21 € je Kubikmeter Abwasser.

(2)

Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 25 beträgt die Mengengebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,62 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche.

(3)

Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 28 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Mengengebühr 1,12 € je Kubikmeter Abwasser.

(4)

Für die Teilleistung Überwachung und Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gemäß § 28 Abs. 3 beträgt die Gebühr 22,88 € je Anlage und Jahr

ARTIKEL 2

Inkrafttreten

(1)

Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2)

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Cavertitz, 21.11.2023
Christiane Gürth
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.