Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft. Ziel der Neuregelung ist eine gerechtere Berechnung der Grundsteuer, weshalb zum 01.01.2022 alle Grundstücke in Deutschland vom Finanzamt neu bewertet wurden. Dieser neu festgestellte Wert bildet die Grundlage für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Alle Bescheide nach dem bisherigen Recht werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Ab dem 01.01.2025 treten die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes in Kraft.
Ziel der Gemeinde Cavertitz ist es, die Grundsteuerreform so zu gestalten, dass sie im Jahr 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 insgesamt aufkommensneutral ist. Dies soll durch eine entsprechende Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer erreicht werden.
Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen für die Gemeinde insgesamt stabil zu halten ist. Aufkommensneutralität bedeutet aber nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückseigentümer künftig höher belastet wird als heute, ein anderer Teil dagegen weniger Grundsteuer zahlen muss.
Der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz hat in seiner Sitzung am 18.11.2025 die Hebesätze für die Grundsteuer wie folgt festgesetzt:
Hebesatz Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Flächen) 313 %
Hebesatz Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 365 %
Für die Grundsteuer ab 2025 wird der, vom Finanzamt festgesetzte, Grundsteuermessbetrag mit dem neuen Hebesatz multipliziert.
Beispiel Meßbetrag 60 Euro x Hebesatz 365 % = 219 Euro Grundsteuer
Zahlung der Grundsteuer 2025
Jeder Grundstückseigentümer erhält für 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde. Die Bescheide werden voraussichtlich im Januar 2025 erstellt.
Erst nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide sind die Zahlungen der neuen Beträge nach den angegebenen Fälligkeiten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis zu Daueraufträgen bei Kreditinstituten
Da sich die Grundsteuerbeträge in jedem Fall ändern, sollten die Steuerpflichtigen die bisherigen Daueraufträge bei den Kreditinstituten unbedingt anpassen oder ggf. aufheben.
Hinweis zu den SEPA-Lastschriften/Abbuchungen durch die Gemeinde
Abbuchungen durch die Gemeinde bei hinterlegten SEPA-Lastschriften erfolgen nur für Fälle, wenn es keine Änderungen beim Aktenzeichen durch das Finanzamt gegeben hat. Bei neuen Objekten/Aktenzeichen wird keine Abbuchung erfolgen, da dafür kein gültiges SEPA-Mandat vorliegt.
Bitte die Hinweise auf dem Steuerbescheid zur Zahlung unbedingt beachten.