Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz in seiner Sitzung am 18.11.2024 [mit Beschluss Nr. 18/04/24] folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Cavertitz erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge | 313 v. H. |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge | 365 v. H. |
| 2. | Für die Gewerbesteuer aufder Steuermessbeträge | 398 v. H. | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Schöna, 19.11.2024
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Cavertitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.