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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 2/2026
Mitteilungen der Gemeinde
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Die Gemeinde weist auf die Räum und Streupflicht hin

Wir möchten unsere Bürger an Ihre Winterdienstaufgaben erinnern.

Bei Schnee und Eis sind Sie, als Anlieger verpflichtet, die Gehwege vor Ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen.

Soweit ein Gehweg nicht vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges oder, wenn dieser Platz nicht ausreichend ist, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.

Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen.

Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn

geworfen werden, dies kann zu Unfällen führen und ist verboten.

Wann muss beräumt werden?
  • Werktags: 07:00 – 20:00 Uhr

  • Sonn- und Feiertage: 09:00 – 20:00 Uhr

Wie oft muss beräumt werden?
  • Nach Bedarf, insbesondere bei anhaltendem Schneefall mehrmals täglich

Was ist bei der Räumung zu beachten?
  • Schnee und Eis zeitnah entfernen und streuen

  • Gehwege auf mindestens 1,50 Meter Breite räumen (bei schmaleren Wegen die gesamte Gehwegbreite)

  • Bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt oder Granulat streuen

  • Salz nur bei Glatteis verwenden, um Umweltschäden zu vermeiden

  • Schnee so ablagern, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird

  • An den Tagen der Abfallentsorgung sind Müllkübel und gelbe Säcke vor dem Grundstück

    so abzustellen, dass der Winterdienst dadurch nicht behindert wird. Ansonsten wird dieser Bereich nicht geräumt.