Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), in Verbindung mit §§ 3 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), hat der Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 27.02.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 4 Nutzungsgebühr
§ 4 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Zur teilweisen Deckung des bei den Sportanlagen entstehenden Aufwandes werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Nutzer der Sportanlage, die im Antrag auf Nutzung angegeben sind.
(2) Die Gebühren für den Trainings- und Turnierbetrieb, sowie für den Kauf von Duschmarken verstehen sich als Nettobeträge. Sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zu zahlen.
| 1. | Für den Trainingsbetrieb der ortsansässigen eingetragenen Vereine wird folgende Gebühr erhoben: | |||
| a) | Sporthalle Cavertitz | 16,81 €/60 Min.; | 25,21 €/90 Min. | |
| b) | Sportraum Lampertswalde | 10,00 €/60 Min. | ||
| 2. | Für den Trainingsbetrieb der nicht ortsansässigen Vereine sowie Freizeitsportgruppen wird folgende Gebühr erhoben: | |||
| a) | Sporthalle Cavertitz | 21,01 €/60 Min.; | 31,51 €/90 Min. | |
| Die Gebühr bei Turnieren und ähnlichen Sportveranstaltungen beträgt | ||||
| a) | für ortsansässige Vereine | 21,01 €/60 Min. | ||
| b) | für nicht ortsansässige Vereine | 29,41 €/60 Min. | ||
| 4. | Die Gebühr für den Kauf von Duschmarken beträgt | |||
| pro Marke | 1,00 € | |||
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Änderungssatzung zur Nutzung der Sporthalle und Sporträume tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Cavertitz, 28.02.2023
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Cavertitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.