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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 5/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Beschluss zur geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes

Ländliche Neuordnung:

Liebersee

Stadt:

Belgern-Schildau

Verfahrens- Nr.:

N03/LN

Beschluss zur geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes

I. Anordnung der Änderung des Verfahrensgebietes

1. Flurbereinigungsgebiet

Das mit Beschluss des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, vom 30. Juli 2010, AZ: 320-8461.20-N03/LN festgestellte Verfahrensgebiet wird gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung, geringfügig geändert.

Folgende Flurstücke werden nachträglich in das Verfahren Flurbereinigung Liebersee einbezogen:

Gemarkung Belgern Flur 9

die Flurstücke Nr. 254/28, 254/44, 283/10, 283/16, 293/1, 293/2, 294, 295/2, 296/1, 300, 301/1, 305/4, 307/4, 308/6, 309/6, 310/6, 316/6, 316/7, 317/7, 317/8, 317/9, 317/12, 318/6, 319/6, 320/4, 323/6, 324/4, 379, 380

Gemarkung Liebersee Flur 5

die Flurstücke Nr. 72/1, 72/3, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87/1, 87/2, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105

Gemarkung Liebersee Flur 6

die Flurstücke Nr. 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75/2, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 101, 103, 104, 105, 108, 109, 110, 111, 112

Gemarkung Staritz Flur 2

die Flurstücke Nr. 119, 120/1, 120/2, 121, 124, 127/1, 127/2, 127/3, 127/4, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134/2, 135/2, 154/23, 181, 182/1, 183/9, 185/3, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221/2, 229/2, 230/5, 233/6, 233/7, 234, 235, 236, 237, 238, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251

Gemarkung Staritz Flur 4

die Flurstücke Nr. 20/2, 20/3, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24/1, 24/2, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 26/3, 27, 28, 29/1, 29/2, 30/1, 30/2, 31/1, 31/2, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 33, 34/1, 34/2, 35/1, 35/2, 35/3, 35/4, 35/5, 39/2, 43/2, 47/1, 47/2, 48/1, 48/2, 49, 50, 51/1, 51/2, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91/1, 91/2, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102/1, 102/2, 103/1, 103/2, 103/3, 104, 105, 106/1, 106/2, 106/3, 107, 108/1, 108/2, 109/1, 109/2, 109/3, 110/1, 110/2, 111/1, 111/2, 112/1, 112/2, 113/1, 113/2, 114, 115/1, 115/2, 115/3, 115/4, 115/5, 116/2, 116/3, 116/4, 116/5, 116/6, 117/1, 117/2, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123/1, 123/2, 124/1, 124/2, 125/1, 125/2, 126, 127/1, 127/2, 128/1, 128/2, 129/1, 129/2, 130/1, 130/2, 131/1, 131/2, 132/1, 132/2, 133/1, 133/2, 134/1, 134/2, 135/1, 135/2, 136/1, 136/2, 137/1, 137/2, 138/1, 138/2, 139, 140/1, 140/2, 141/1, 141/2, 142/1, 142/2, 143/1, 143/2, 144/1, 144/2, 145/1, 145/2, 146/1, 146/2, 147/1, 147/2, 148/3, 148/4, 148/5, 148/6, 149/1, 149/2, 150/1, 150/2, 151/1, 151/2, 152/1, 152/2, 153/1, 153/2, 154/1, 154/2, 155/1, 155/2, 156/1, 156/2, 157/1, 157/2, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164.

Folgende Flurstücke werden nachträglich aus dem Verfahren Flurbereinigung Liebersee ausgeschalten:

Gemarkung Staritz Flur 2

die Flurstücke Nr. 103/1 und 103/3.

2. Änderung des Verfahrensgebietes

Die Verfahrensfläche vergrößert sich mit der Änderung um ca. 315 Hektar. Die Gesamtfläche des Verfahrens beträgt somit ca. 1.719 Hektar.

Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der Gebietsübersichtskarte („Änderung Nr. 1 des Neuordnungsgebietes“) im Maßstab 1:10.000, die als Anlage 1 dem Beschluss beigefügt ist, durch farbige Umrandung dargestellt.

Die neue Gebietsgrenze ist grün eingetragen und der weggefallene Teil der Gebietsgrenze ist grün gekreuzt.

Die Karte Anlage 1 ist kein Bestandteil dieses Beschlusses.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum geänderten Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die den Grundstückseigentümern gleichgestellten Erbbauberechtigten werden Teilnehmer am Verfahren der Flurbereinigung Liebersee und bilden gemeinsam mit den bisherigen Teilnehmern die mit Anordnungsbeschluss vom 30. Juli 2010 entstandene

Teilnehmergemeinschaft Liebersee

mit Sitz in Belgern-Schildau.

Die vorliegende Gebietsänderung hat keine Auswirkungen auf die festgelegte Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder oder die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

II. Hinweise zum Änderungsbeschluss

1. Öffentliche Bekanntmachung

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ersten Öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Landratsamtes Nordsachsen unter https://www.landkreis-nordsachsen.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen eingesehen werden.

Ein Abdruck des Beschlusses mit den Hinweisen und der Begründung zum Änderungsbeschluss ist nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen lang in den Verwaltungen der Stadt Belgern-Schildau und in den Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Torgau, Arzberg, Mühlberg, Mockrehna und Lossatal (angrenzende Gemeinden) während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses beim

Landratsamt Nordsachsen

Amt für Ländliche Neuordnung

Dr.-Belian-Straße 5

04838 Eilenburg

anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden öffentlichen Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, öffentliches Testament, Zuschlagsbeschluss etc. vorzulegen.

Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

4. Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen

4.1. Eigentumsbeschränkungen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes

Von der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten für die zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke folgende Eigentumsbeschränkungen:

a)

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

c)

Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, beseitigt werden. (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)

Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

4.2. Eigentumsbeschränkungen bis zur Ausführungsanordnung

Von der Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge von Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.

Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung durch das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, vorgenommen worden, so kann es anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

5. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 4.1. Buchstaben b), c) und Ziff. 4.2. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

6. Betretungsrecht

Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, sowie Beauftragte der Teilnehmergemeinschaft Liebersee und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind nach § 35 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

III. Begründung

Der begründende Teil der Entscheidung wird gem. Ziff. 1. der Hinweise zu diesem Beschluss zur Einsichtnahme ausgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss zur geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau

oder den Außenstellen

Südring 17, 04860 Torgau

Fischerstraße 26, 04860 Torgau

Dr.-Belian-Straße 1, 4 und 5, 04838 Eilenburg

Richard-Wagner-Straße 7a und 7b, 04509 Delitzsch

Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz

Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.landkreis-nordsachsen.de/datenschutz

Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5 in 04838 Eilenburg, erhältlich.

Eilenburg, den 25. März 2024

gez. Wirsching

Amtsleiter
DS
Amt für Ländliche Neuordnung