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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 6/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Wahlbekanntmachung der Gemeinde Cavertitz für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen

(Kreistags- und Gemeinderatswahl)

1.

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 finden die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland,

die Kreistagswahl und

die Gemeinderatswahl

gleichzeitig (verbunden) – und in denselben Wahlräumen - statt.

Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Cavertitz ist in zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Wahlräume der zwei Wahlbezirke sind barrierefrei zu erreichen.

Der Briefwahlvorstand für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen tritt zur Zulassungsprüfung am 9. Juni 2024 um 16:00 Uhr und zur anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) in der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstraße 4, 04758 Cavertitz (barrierefrei) zusammen.

3.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farben haben:

Wahl zum Europäischen Parlament

weiß (weißlich),

Kreistagswahl

rosa

Gemeinderatswahl

gelb

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl ausgehändigt.

4.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament (weißer Stimmzettel) hat jeder Wähler eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

5.

Bei der Wahl zum Gemeinderat (gelber Stimmzettel) sowie zum Kreistag (rosa Stimmzettel) hat jeder Wähler drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer

1. die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) bestimmten Reihenfolge,

2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und bei der Kreistagswahl zudem die Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekannt gemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge.

Bei der Verhältniswahl können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

Der Wahlberechtigte kann seine Stimme Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).

Der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

6.

Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

7.

Wer einen Wahlschein hat, kann

bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Landkreises Nordsachsen und

bei den Kommunalwahlen durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes/Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes/Wahlkreises erfolgen.

8.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss für die Wahl zum Europäischen Parlament einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und für die Kommunalwahlen die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief oder seine Wahlbriefe mit dem/den dazugehörigen Stimmzettel/n (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag/den Wahlbriefumschlägen angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief/die Wahlbriefe kann/können auch bei der angegebenen Gemeinde abgegeben werden.

9.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung oder Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 StGB).

10.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Cavertitz, den

Gürth
Bürgermeisterin