Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 13.04.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 2026 |
| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 4.277.809 € |
| Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 5.237.455 € |
| Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen | - 959.646 € |
| Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 € |
| Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 € |
| Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 € |
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| Gesamtergebnis auf | - 959.646 € |
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| Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 € |
| Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 € |
| Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf | 197.700 € |
| Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 € |
| veranschlagtes Gesamtergebnis auf | - 761.946 € |
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| im Finanzhaushalt mit dem | |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 3.825.460 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 4.385.170 € |
| Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 559.710 € |
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| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 257.510 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 650.250 € |
| Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 392.740 € |
| Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -952.450 € |
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| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 325.000 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 66.750 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 258.250 € |
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| Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | - 1.017.676 € |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 325.000 € |
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 500.000 € |
festgesetzt.
Die Hebesätze für Realsteuern, die in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt worden sind, betragen
| für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 313 Prozent |
| für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 Prozent |
| für die Gewerbesteuer auf | 398 Prozent |
Übertragbarkeit von Ansätzen nach § 21 SächsKomHVO
Die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen folgender Sachkonten für Sach- und Dienstleistungen werden für übertragbar erklärt.
SK 4211, 7211 Unterhaltung Grundstücke und baulicher Anlagen
SK 4221, 7221 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens
Die Ansätze für Auszahlungen folgender Kontengruppen werden für den Ausgleich von Verbindlichkeiten zum 31.12. des Jahres für übertragbar erklärt:
KG 70 Personalauszahlungen
KG 72 Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen
KG 73 Transferauszahlungen
KG 74 sonstige Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit
KG 75 Zinsen und ähnliche Auszahlungen
Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen sind gemäß § 21 Abs. 1 SächsKomHVO übertragbar.
Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 88 b der Sächsischen Gemeindeordnung wird verzichtet.
Schöna, den 18.05.2026
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 der SächsGemO. Die Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Nordsachen, Rechtsaufsichtsbehörde, genehmigt. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom
04.06.2026 bis 10.06.2026
während der Dienststunden
| Montag | 9.00 bis 12.00 Uhr; 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 bis 12.00 Uhr; 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 bis 12.00 Uhr; 13.00 bis 17.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 bis 12.00 Uhr |
öffentlich in der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstraße 4, 04758 Cavertitz zur Einsichtnahme für jedermann aus.
Schöna, den 20.05.2026