| Ländliche Neuordnung: | Bockwitz |
| Stadt: | Belgern-Schildau |
| Verfahrens-Nr.: | TO/LN14 |
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| I. | Ausführungsanordnung |
| nach vorläufiger Besitzeinweisung |
| 1. | Die Ausführung des Flurbereinigungsplans wird angeordnet. |
| Der neue Rechtszustand tritt mit dem 18. Mai 2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. |
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| II. | Begründung |
| 1. | Zuständigkeit |
Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung, ist gemäß § 61 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – i. V. m. § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist – AGFlurbG – für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes sachlich und örtlich zuständig.
| 2. | Gründe |
Den Beteiligten ist der Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben worden.
Der Flurbereinigungsplan vom 29. April 2021 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 02. März 2026 ist unanfechtbar geworden.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplans war deshalb anzuordnen.
| 3. | Sofortige Vollziehung |
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist – VwGO –. Die Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs und die Interessen der Beteiligten, alsbald über ihre neuen Grundstücke verfügen und entsprechende Dispositionen treffen zu können, lassen einen Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht zu.
Die sofortige Vollziehung liegt ferner im öffentlichen Interesse, damit
| - | aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen. |
| - | die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugutekommen. |
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| III. | Überleitungsbestimmungen |
Die tatsächliche Überleitung in den neuen Rechtszustand gemäß Flurbereinigungsplan hat in weit überwiegenden Teilen des Verfahrensgebietes bereits stattgefunden.
Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, hat am 18. September 2017 zum 01.01.2018 die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke, bei landwirtschaftlichen Nutzflächen nach der Aberntung spätestens zum 15.11.2018, die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet (§ 65 Abs. 2 FlurbG).
Soweit der Flurbereinigungsplan von der Vorläufigen Besitzeinweisung abweicht, gelten für diese neuen Grundstücke:
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung dieser neuen Grundstücke gehen am 01. August 2026, bei landwirtschaftlichen Nutzflächen nach der Aberntung, spätestens am 01. Januar 2027 über.
Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, möglich. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Natur- oder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die in das Eigentum eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten.
Gegen die Ausführungsanordnung des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
| Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau |
| oder den Außenstellen | |
| Südring 17, 04860 Torgau |
| Fischerstraße 26, 04860 Torgau |
| Dr.-Belian-Straße 1, 4 und 5, 04838 Eilenburg |
| Richard-Wagner-Straße 7a und 7b, 04509 Delitzsch |
| Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz |
Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) haben. Das bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen werden kann, wenn sie mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung schriftlich oder zur Niederschrift beim
| Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau |
| oder den Außenstellen | |
| Südring 17, 04860 Torgau |
| Fischerstraße 26, 04860 Torgau |
| Dr.-Belian-Straße 1, 4 und 5, 04838 Eilenburg |
| Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch |
| Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz |
oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim
| Sächsischen Oberverwaltungsgericht | |
| Hausanschrift: | Postanschrift: |
| Ortenburg 9 | Postfach 1728 |
| 02625 Bautzen | 02607 Bautzen |
beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Hinweis
Gemäß § 27a VwVfG wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter
https://www.landkreis-nordsachsen.de/landratsamt/aktuelles/
oeffentliche-bekanntmachungen
eingestellt.
Eilenburg, den 13. Mai 2026