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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 7/2025
Mitteilungen der Gemeinde
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Abbrennen Feuerwerk

Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörper

Aus gegebenen Anlass weist die Gemeinde Cavertitz darauf hin, dass pyrotechnische Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. von Privatpersonen ohne Genehmigung abgebrannt werden kann. Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung.

Der Antrag zum Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 außerhalb der Silvesterzeit gemäß §§ 24 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz muss von Privatpersonen 4 Wochen vor dem geplanten Termin bei der Gemeinde Cavertitz per Rathauscloud beantragt werden. Die Rathauscloud ist auf der Homepage der Gemeinde Cavertitz (www.cavertitz.de) eingestellt.

Für die Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben. Vom Grundstückseigentümer ist bei der Antragstellung die Zustimmung zum Abbrennen des Feuerwerkes, sofern der Antragsteller nicht selbst Grundstückseigentümer ist, vorzulegen.

Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 ist in der Zeit vom 02.01. -30.12. ohne Ausnahmegenehmigung strikt verboten und stellt gemäß 23 Abs. 2, 46 Nr. 8b der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50 000,00 Euro geahndet werden kann. Zudem können sich auch erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzanforderungen anschließen, sollte es durch die illegal gezündeten Feuerwerkskörper zu Sach- und Personenschäden kommen.