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Gemeindebote - Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 7/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2026 rückwirkend zum 01.01.2026

Bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer sind keine Änderungen eingetreten.

Nach § 4 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Cavertitz (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.11.2021 beträgt die Zweitwohnungssteuer

(1) Die Steuer beträgt für Zweitwohnungen im Sinne § 2 Abs. 2 Satz 1 im Kalenderjahr

a)

bei einem jährlichen Mietaufwand bis 511 EUR

(bis zu 22 qm)

51 EUR

b)

bei einem jährlichen Mietaufwand bis 1.023 EUR

(bis 45 qm)

102 EUR

c)

bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 2.045 EUR

(bis zu 90 qm)

205 EUR

d)

bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 4.090 EUR

(bis zu 180 qm)

409 EUR

e)

bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 4.090 EUR

(mehr als 180 qm)

614 EUR

(2) Für Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 beträgt die Steuer 80 vom Hundert der Steuer nach Absatz 1.

Diese Steuersätze gelten auch für das Kalenderjahr 2026. Die Zweitwohnungssteuer wird durch diese öffentliche Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2026 festgesetzt und ist am 15. Mai, wie in den zuletzt erteilten Bescheiden über Grundbesitzabgaben/Zweitwohnungssteuerbescheiden, fällig.

3. Allgemeine Bestimmungen

Für die Steuerzahler treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstraße 4, 04758 Cavertitz einzulegen.

Schöna, den 15.06.2026

 

Christiane Gürth
Bürgermeisterin