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Elbe-Fläming-Kurier Das Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt)
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung: 4. Änderungsanordnung zum Anordnungsbeschluss vom 10.10.2014 Bodenordnungsverfahren Straguth

 — Dessau-Roßlau, den 05.06.2023

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt

Kühnauer-Str. 161

06846 Dessau-Roßlau

Bodenordnungsverfahren Straguth

Verf.-Nr.: 611-14AB2010

Öffentliche Bekanntmachung

4. Änderungsanordnung

zum Anordnungsbeschluss vom 10.10.2014

Durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wurde mit Beschluss vom 10.10.2014 das Bodenordnungsverfahren Straguth angeordnet und zuletzt mit der III. Änderungsanordnung vom 15.03.2022 geändert.

Zu diesem Bodenordnungsverfahren ergeht Folgendes:

Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Straguth wird gemäß § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), in der Fassung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10.August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBL. I S. 2794), wie folgt geändert:

1.

Aus dem Bodenordnungsverfahren Straguth wird folgendes Flurstück ausgeschlossen:

Gemarkung Straguth, Flur 9, Flurstücke 232

Die Fläche des ausgeschlossenen Flurstückes beträgt 0,7785 ha.

2.

Zum Bodenordnungsverfahren Straguth werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

Gemarkung Straguth, Flur 12, Flurstücke 21/6 und 23

Die Fläche der hinzugezogenen Flurstücke beträgt 3,6414 ha.

Das Bodenordnungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 1.479 ha.

Eine Übersichtskarte mit den betroffenen Flurstücken zur 4. Änderungsanordnung zum Bodenordnungsverfahren Straguth kann bei der Stadt/Gemeinde eingesehen werden.

3.

Am Bodenordnungsverfahren sind neu beteiligt:

-

als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Bodenordnungsgebiet neu hinzugezogenen Flächen;

-

als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.

Begründung:

Das Bodenordnungsverfahren Straguth ist aufgrund der vorliegenden Anträge am 10.10.2014 gemäß § 56 LwAnpG eingeleitet worden. Das Verfahren dient primär der Entflechtung der Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind.

Zu 1.

Für die auszuschließenden Flurstücke ist eine Bodenordnung entsprechend der Zielstellung des Anordnungsbeschlusses vom 10.10.2014 nicht erforderlich.

Zu 2.

Die Hinzuziehung der aufgeführten Flurstücke erweist sich als notwendig und zweckmäßig, um die eigentumsrechtliche Regelung umfassender gestalten zu können. Es verbessern sich die Möglichkeiten der Zusammenlegung von Eigentumsflächen der bereits am Verfahren beteiligten Grundeigentümer.

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Von der Öffentlichen Bekanntmachung dieser 4. Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende (zeitweilige) Eigentumsbeschränkungen:

a)

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

c)

Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)

d)

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenommen worden, kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieser 4. Änderungsanordnung – beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt in Dessau-Roßlau anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten zu lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende 4. Änderungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau, erhoben werden.

Im Auftrag

Tonn - DS -

Die vorstehende 4. Änderungsanordnung und die Übersichtskarte liegen

-

in der Stadt Zerbst/Anhalt, Breite 86 a, 39261 Zerbst/Anhalt

-

in der Stadt Barby, Marktplatz 14, 39249 Barby

-

in der Stadt Gommern, Platz des Friedens 10, 39245 Gommern

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in der Stadt Möckern, Am Markt 10, 39291 Möckern

-

in der Stadt Coswig (Anhalt), Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt),

-

in der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau

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in der Stadt Aken, Markt 11, 06385 Aken/Elbe

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in der Gemeinde Wiesenburg/Mark, Schlossstraße 1, 14827 Wiesenburg/Mark

-

und im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau

-

zwei Wochen lang nach ihrer Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.

Im Auftrag

Friedrich