Coswig (Anhalt), den 26.06.2024
Vorhabensträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW)
In Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts „Rossel“ wird für die Umgestaltung der Wehranlage Meinsdorf und für die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage auf Antrag des Vorhabensträgers vom 28.11.2023 und der Planunterlagen einschließlich landschaftspflegerischem Begleitplan, das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 68 Abs. 1 und 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit den §§ 72 – 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt.
Darüber hinaus wird als Folgemaßnahme der Standortverschiebung und der damit verbundenen umfangreichen Sohlprofilierungen mit Vertiefungen u.a. im Brückenbereich der Straßenbrücke Lindenstraße der Ersatzneubau der Straßenbrücke notwendig.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die planfeststellungspflichtigen Vorhabensteile befinden sich im Land Sachsen-Anhalt in den Gemarkungen Meinsdorf (Flur 1) und Thießen (Flur 3).
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie der landschaftspflegerische Begleitplan) liegt in der Zeit
vom 29.07.2024 bis 28.08.2024
bei der Stadt Coswig (Anhalt)
Bau- und Ordnungsamt
1. OG, Zimmer 207
Am Markt 13 (Amtshaus)
06869 Coswig (Anhalt)
| Montag | 09.00 – 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 – 12.00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Für die Dauer der Auslegung der Planunterlagen werden diese zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/wasser/planfeststellungsverfahren veröffentlicht.
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 11.09.2024, bei der Stadt Coswig (Anhalt), Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. |
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| Die Einwendungen können ebenfalls beim Landesverwaltungsamt, Referat 404 – Wasser, Postfach 20 02 56, 06003 Halle (Saale), Hauptsitz: Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder im Dienstgebäude in der Dessauer Straße 70, Zimmer 236, 06118 Halle (Saale) schriftlich bzw. zur Niederschrift erhoben werden. |
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| Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen bis auf die, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). |
| 2. | Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine na- türliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG). |
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| Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. |
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| Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde ortsüblich bekannt machen. |
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| Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 VwVfG). |
| 3. | Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. |
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| Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. |
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| Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4a VwVfG). |
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| Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 6. | Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. |
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4b VwVfG).