Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.07.2024 (Az.: 308.6.5 - 31037-F2.19) wurde der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 VwVfG LSA festgestellt.
Vorhabenträger ist die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost.
Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses.
Der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen können auf der Internetseite https://lsaurl.de/L121Coswig (bitte so in den Browser eingeben) oder auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Startseite - Das LVwA - Wirtschaft, Bauwesen + Verkehr - Planfeststellung - Aktuelle Planfeststellungsverfahren) in der Zeit vom 09.09.2024 bis einschließlich 23.09.2024 eingesehen werden.
Zusätzlich liegt eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen vom 09.09.2024 bis einschließlich 23.09.2024 in der Stadt Coswig (Anhalt) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Unterlagen sind einsehbar in der Stadt Coswig (Anhalt), Bau- und Ordnungsamt, Am Markt 13 (Amtshaus), 06869 Coswig (Anhalt) im 1. OG Zimmer 207
während folgender Zeiten:
Dienstag: — von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und — 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: — von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und — 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie nach telefonischer Absprache mit Herr Gebauer (Tel. 034903/610441)
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, individuell zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Gegenstand der geplanten Maßnahme ist der Ausbau der Landesstraße L 121 im Bereich von NK 4140036, Stat. 0.543 im Nordwesten bis zum NK 4140036, Stat. 0.360 im Süden der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich Neugestaltung des Knotenpunkts L 121 Geschwister-Scholl-Straße/Eisenbahnstraße mit Ersatzneubau der in diesem Bereich über die Anlagen der DB AG führenden Brücke (Bauwerk 0012). Das vorhandene Brückenbauwerk quert die Bahnstrecke 6207 Horka - Roßlau. Die Länge der Baustrecke beträgt 183,415 m. Der Ausbau der Landesstraße erfolgt gemeinsam mit dem Neu- bzw. Ausbau der Regenwasserkanalisation, wobei die Regenwasserleitung als Sammlerleitung für die Straßenentwässerung genutzt wird.
Da die neue Brücke gegenüber der bisherigen in einem anderen Winkel zu den darunter verlaufenden Eisenbahnanlagen steht, sind bahnseitige Anpassungsarbeiten erforderlich. Diese umfassen die Anpassung der Kettenwerksabsenkungen und die Versetzung von 2 Masten. Darüber hinaus soll in den Gleisen 1 (zwischen Bahn-km 216,970 und 217,008) und 2 (zwischen Bahn-km 216,957 und 217,021) die gesamte Führungseinrichtung einschließlich zugehöriger Sonderschwellen aufgenommen und durch einen neuen Oberbau ersetzt werden. Die bahnseitigen Anpassungen betreffen auch Änderungsmaßnahmen an bestehender Signal- und Steuerungstechnik.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan für das oben genannte Bauvorhaben fest.
Der Beschluss enthält zahlreiche Schutzmaßnahmen, Auflagen und sonstige Regelungen. Diese dienen u.a. dem Schutz von Natur und Landschaft, dem Schutz vor Baulärm und Erschütterungen sowie dem Schutz weiterer öffentlicher und privater Belange.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Dem Vorhabenträger wurde eine natur- und landschaftspflegerische Genehmigung erteilt.
Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.
Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wurde angeordnet.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Halle
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tat-sachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle. Die Postanschrift lautet: Verwaltungsgericht Halle, Postfach 10 02 58, 06141 Halle. Der Klage sollen dieser Beschluss im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
2. Auf elektronischem Weg:
Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Das Gericht hat hierfür ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Danach sind derzeit als sichere Übermittlungswege das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder diesem entsprechende, auf gesetzlicher Grundlage errichtete elektronische Postfächer, das besondere elektronische Behördenpost-fach (beBPo) oder eine absenderauthentifizierte (nicht „gewöhnliche“) DE-Mail anerkannt. Eine normale E-Mail genügt nicht. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Nähere Informationen hierzu finden sich in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt (ERVVO LSA) sowie in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Zudem wird für weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr auf das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) verwiesen.
Die Klage ist gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die getroffene Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses bei dem angegebenen Gericht gestellt und begründet werden.