Titel Logo
Elbe-Fläming-Kurier Das Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt)
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über die Auslegung/Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben "L 121 OD Coswig (Anhalt) – Ersatzneubau der Brücke über die DB AG (Bauwerk 0012)“ in der Gemarkung Coswig, Stadt Coswig (Anhalt) im Landkreis Wittenberg

Coswig (Anhalt), den 29.08.2024

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.07.2024 (Az.: 308.6.5 – 31037-F2.19) wurde der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 VwVfG LSA festgestellt.

Vorhabenträger ist die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost.

Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses.

II.

Der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen können auf der Internetseite https://lsaurl.de/L121Coswig (bitte so in den Browser eingeben) oder auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Startseite -> Das LVwA -> Wirtschaft, Bauwesen + Verkehr -> Planfeststellung -> Aktuelle Planfeststellungsverfahren)

in der Zeit vom 23.09.2024 bis einschließlich 08.10.2024 eingesehen werden.

Zusätzlich liegt eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen

vom 23.09.2024 bis einschließlich 08.10.2024

in der Stadt Coswig (Anhalt) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Unterlagen sind einsehbar in der Stadt Coswig (Anhalt), Bau- und Ordnungsamt, Am Markt 13 (Amtshaus), 06869 Coswig (Anhalt) im 1. OG Zimmer 207

während folgender Zeiten:

Dienstag:

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag:

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag:

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie nach telefonischer Absprache mit Herrn Gebauer (Tel. 034903/610441)

Am 04.10.2024 ist die Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) geschlossen.

Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, individuell zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

III.

Gegenstand des Vorhabens

Gegenstand der geplanten Maßnahme ist der Ausbau der Landesstraße L 121 im Bereich von NK 4140036, Stat. 0.543 im Nordwesten bis zum NK 4140036, Stat. 0.360 im Süden der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich Neugestaltung des Knotenpunkts L 121 Geschwister-Scholl-Straße/Eisenbahnstraße mit Ersatzneubau der in diesem Bereich über die Anlagen der DB AG führenden Brücke (Bauwerk 0012). Das vorhandene Brückenbauwerk quert die Bahnstrecke 6207 Horka – Roßlau. Die Länge der Baustrecke beträgt 183,415 m. Der Ausbau der Landesstraße erfolgt gemeinsam mit dem Neu- bzw. Ausbau der Regenwasserkanalisation, wobei die Regenwasserleitung als Sammlerleitung für die Straßenentwässerung genutzt wird.

Da die neue Brücke gegenüber der bisherigen in einem anderen Winkel zu den darunter verlaufenden Eisenbahnanlagen steht, sind bahnseitige Anpassungsarbeiten erforderlich. Diese umfassen die Anpassung der Kettenwerksabsenkungen und die Versetzung von 2 Masten. Darüber hinaus soll in den Gleisen 1 (zwischen Bahn-km 216,970 und 217,008) und 2 (zwischen Bahn-km 216,957 und 217,021) die gesamte Führungseinrichtung einschließlich zugehöriger Sonderschwellen aufgenommen und durch einen neuen Oberbau ersetzt werden. Die bahnseitigen Anpassungen betreffen auch Änderungsmaßnahmen an bestehender Signal- und Steuerungstechnik.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan für das oben genannte Bauvorhaben fest.

Der Beschluss enthält zahlreiche Schutzmaßnahmen, Auflagen und sonstige Regelungen. Diese dienen u. a. dem Schutz von Natur und Landschaft, dem Schutz vor Baulärm und Erschütterungen sowie dem Schutz weiterer öffentlicher und privater Belange.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

Dem Vorhabenträger wurde eine natur- und landschaftspflegerische Genehmigung erteilt.

Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wurde angeordnet.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt,

Breiter Weg 203 – 206 in 39104 Magdeburg

erhoben werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat keine auf-schiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die getroffene Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses bei dem angegebenen Gericht gestellt und begründet werden.

Mit dieser Bekanntmachung wird die im Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt) vom 15.08.2024 veröffentlichte Bekanntmachung zum Vorhaben gegenstandslos.

Bürgermeister
Stadt Coswig (Anhalt)
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)