Der Gemeinderat der Gemeinde Luko hat am 13.06.1995 den Bebauungsplan Nr. 1 Wohngebiet „Am Schlangengrubenweg“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Erteilung der Genehmigung der Satzung wurde ortsüblich von der Gemeinde Luko bekanntgemacht und ist am 06.05.1996 in Kraft getreten. Bis dato wurde keine Ausfertigung erstellt und unterzeichnet, damit wurde die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung nicht eingehalten. Im Zuge eines angestrebten Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 1 Wohngebiet „Am Schlangengrubenweg" Luko wurde dieser Ausfertigungsmangel festgestellt. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB der Bebauungsplan Nr. 1 Wohngebiet „Am Schlangengrubenweg" mit unveränderten Festsetzungen und Geltungsbereich rückwirkend zum 06.05.1996 in Kraft gesetzt und erneut bekannt gemacht.
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist auf nachstehendem Kartenausschnitt ersichtlich. (Anlage 1 und Anlage 2)
| • | Der Bebauungsplan kann mit den schriftlichen und zeichnerischen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit ihren Anlagen, im Amtshaus, Am Markt 13, 06869 Coswig (Anhalt) im Zimmer 205, während der Sprechzeiten (Dienstag von 9:00-12:00 und 14:00-18:00, am Donnerstag von 9:00-12:00 und 14:00-16:00 sowie am Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden; über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. |
| • | Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch gem. § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und können unter Internetadresse http://www.coswigonline.de/de/aktuelle-offenlagen.html sowie auf der Internetseite des Landesportals Sachsen-Anhalt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden. |
| • | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. |
| • | Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 2 a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). |
| • | Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Coswig (Anhalt) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzulegen (gem. § 215 Abs. 1 Satz 21 BauGB). Gleiches gilt, wenn Fehler gemäß § 214 Abs. 2 a zu beachten sind. |
Mit dieser Bekanntmachung (18.01.2024) gem. § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 1 Wohngebiet "Am Schlangengrubenweg", Coswig (Anhalt), Thießen OT Luko rückwirkend zum 06.05.1996 in Kraft.
Coswig (Anhalt) den 04.01.2024
Anlage 1: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Anlage 2: Übersichtsplan