Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 1. und 2 Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften Bräsen, Buko, Cobbelsdorf, bestehend aus den Ortsteilen Cobbelsdorf und Pülzig, Düben, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden, bestehend aus den Ortsteilen Jeber-Bergfrieden und Weiden, Klieken, bestehend aus den Ortsteilen Klieken und Buro, Köselitz, Möllensdorf, Ragösen, bestehend aus den Ortsteilen Ragösen und Krakau, Senst, Serno, bestehend aus den Ortsteilen Serno, Göritz und Grochewitz, Stackelitz, Thießen, bestehend aus den Ortsteilen Thießen und Luko, Wörpen, bestehend aus den Ortsteilen Wörpen und Wahlsdorf, sowie Zieko.
Aufgrund der §§ 56, 56a Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch § 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996, (GVBL. LSA S: 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) in seiner Sitzung vom 25.09.2025 die Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 1. und 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften, zuzüglich der der Stadt Coswig (Anhalt) bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten in der Stadt Coswig (Anhalt), beschlossen.
(1) Die Stadt Coswig (Anhalt) ist gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in den Unter-
haltungsverbänden (UHV)
„Nuthe/Rossel“
„Fläming-Elbaue“,
und
„Mulde“.
(2) Die Gemeinden der Unterhaltungsverbände „Nuthe/Rossel“ und „Fläming-Elbaue“ haben auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG), § 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Nuthe/Rossel“ und „Fläming-Elbaue“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich sind sowie die Kosten, die der Unterhaltungsverband „Nuthe/Rossel“ nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen hat. Eine Beitragspflicht für den UHV „ Mulde“ besteht nicht, da die betreffenden Grundstücke in die Bundeswasserstraße entwässern.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.
(1) Die Stadt Coswig (Anhalt) legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden „Nuthe/Rossel“ und „Fläming-Elbaue“ entstehen, zuzüglich der der Stadt Coswig (Anhalt) bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um.
Zum Stadtgebiet gehören alle Flurstücke der Gemarkungen der Stadt Coswig (Anhalt), einschließlich ihrer Ortsteile.
(2) Die Umlagen werden als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.
(3) Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.
(4) Grundstücke des Gemeindegebiets, die im Verbandsgebiet des UHV „Nuthe/Rossel“ im Sinne der Anlage 2 zu § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gelegen sind, werden nach den Beitragssätzen dieses Verbandes, zuzüglich der der Stadt Coswig (Anhalt) bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, veranlagt. Grundstücke des Gemeindegebiets, die im Verbandsgebiet des UHV „Fläming-Elbaue“ im Sinne der Anlage 2 zu § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gelegen sind, werden nach den Beitragssätzen dieses Verbandes, zuzüglich der der Stadt Coswig (Anhalt) bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten veranlagt. Grundstücke des Gemeindegebiets, die teilweise im Verbandsgebiet des UHV „Nuthe/Rossel“ und teilweise im Verbandsgebiet des UHV „Fläming-Elbaue“ gelegen sind, werden entsprechend der Größe der Teilflächen nach den Beitragssätzen der jeweiligen UHV´s, zuzüglich der der Stadt Coswig (Anhalt) bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, veranlagt.
(1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum im Sinne des § 4 (1) S. 2 Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Wechselt das Eigentum oder die Erbbauberechtigung am Grundstück innerhalb des Erhebungszeitraumes, so ist der jeweilige Umlageschuldner Umlageschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Sind die Umlageschuldner nach den Absätzen (1) und (2) S. 1 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht bestimmt werden kann. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, das der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Absatz 1 Nr. 4b), Satz1, Satz 2 KAG LSA.
(4) Eine anteilige Schuldnerschaft in den Fällen des Schuldnerwechsels nach den Absätzen 1 bis 3 gilt ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Umlageschuld. Im Falle eines Schuldnerwechsels im Erhebungszeitraum wird die Umlage nach Monatsbruchteilen erhoben. Dabei beginnt die Umlagepflicht anteilmäßig mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
(5) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Zustellung des der Umlage zugrundeliegenden Beitragsbescheides der Unterhaltungsverbände des jeweiligen Unterhaltungsverbandes bei der Stadt Coswig (Anhalt) und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern
zusammengefasst werden kann.
(1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Grundstücksfläche bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt.
(2) Die Stadt Coswig (Anhalt) hat für das Kalenderjahr 2024 Erschwernisbeiträge
| (a) | an den Unterhaltungsverband „Nuthe/Rossel“ laut Beitragsbescheid vom 15.01.2024 in Höhe von 21.756,14 € |
| und | |
| (b) | an den Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ laut Beitragsbescheid vom 26.01.2024 in Höhe von 213,87 € zu entrichten. |
(1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt für das Kalenderjahr 2024
| (a) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Nuthe/Rossel“ als | |
|
| Flächenbeitragssatz | 10,178377 €/ha |
|
| (entspricht 0,0010178377 €/m²) | |
| und | ||
| (b) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Fläming-Elbaue“ als | |
|
| Flächenbeitragssatz | 12,602284 €/ha |
|
| (entspricht 0,0012602284 €/m²). | |
(2) Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt für das Kalenderjahr 2024
| (a) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Nuthe/Rossel“ | 11,31867 €/ha |
|
| (entspricht 0,001131867 €/m²) | |
| und | ||
| (b) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Fläming-Elbaue“ | 7,31972 €/ha |
|
| (entspricht 0,000731972 €/m²). | |
(3) Die ermittelte Umlagehöhe wird auf ganze Cent gerundet.
(1) Umlagemaßstab für die Verwaltungskosten ist die Anzahl der Flurstücke, für die ein Flächenbeitrag erhoben wird und die Anzahl der Flurstücke, für die ein Flächen- und Erschwernisbeitrag erhoben wird. Die Verwaltungskosten werden auf 100 % des im Umlagebescheid ausgewiesenen umlagefähigen Beitrages (Summe aus Flächen- und Erschwernisbeitrag) begrenzt.
(2) Die Verwaltungskosten für die Umlage eines Flurstücks mit einem Flächenbeitrag betragen für das Kalenderjahr 2024
| (a) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Nuthe/Rossel“ | |
|
| je Flurstück | 0, 91 € |
| und | ||
| (b) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Fläming-Elbaue“ als | |
|
| je Flurstück | 0, 95 €. |
(3) Die Verwaltungskosten für die Umlage eines Flurstücks mit einem Flächen- und Erschwernisbeitrag betragen für das Kalenderjahr 2024
| (a) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Nuthe/Rossel“ | |
|
| je Flurstück | 1,12 € |
| und | ||
| (b) | für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes „Fläming-Elbaue“ | |
|
| je Flurstück | 1,04 €. |
(1) Die Umlage, zuzüglich der der Stadt Coswig (Anhalt) bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.
(2) Im Umlagebescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Veranlagungszeit-räume gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert. Dies geschieht durch Änderung der Satzung.
(3) Gemäß § 14 Abs. 1 KAG LSA wird davon abgesehen, Umlagen zuzüglich der Verwaltungskosten zu erheben, wenn der Betrag niedriger als 5,00 € ist.
(4) Auf die Umlage können zum 01.01. des Veranlagungsjahres Vorausleistungen erhoben werden.
(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlageschuldners notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unter-lagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Umlageschuldner ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.
(3) Verweigert der Umlageschuldner seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Coswig (Anhalt) binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, in dem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Stadt Coswig (Anhalt) anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden bei der Umsetzung dieser Satzung Anwendung.
Die Ausfertigung und Versendung der Umlagebescheide kann von einem von der Stadt Coswig
(Anhalt) beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Hierzu ist eine Vereinbarung zur Auftrags-verarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
Die Stadt Coswig (Anhalt) darf die für die Veranlagung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in den §§ 2 und 3 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts- und Einwohnermelde- und Grundbuchamt) gemäß Artikel 6 DSGVO übermitteln lassen.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Satzung zur
Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 1. und 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) und den ihr angehörenden Ortschaften vom 26.09.2024.
Coswig (Anhalt), den 25.09.2025