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Elbe-Fläming-Kurier Das Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt)
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bodenordnungsverfahren Walternienburg, Feldlage Verf.-Nr.: 611-16-AZ2027 Öffentliche Bekanntmachung 3. Änderungsanordnung zum Anordnungsbeschluss vom 19.12.2014

 — Dessau-Roßlau, den 04.11.2024.

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt

Kühnauer Str. 161

06846 Dessau-Roßlau

Bodenordnungsverfahren Walternienburg, Feldlage

Verf.-Nr.: 611-16-AZ2027

Öffentliche Bekanntmachung

3. Änderungsanordnung

zum

Anordnungsbeschluss vom 19.12.2014

Durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wurde mit Beschluss vom 19.12.2014 das Bodenordnungsverfahren Walternienburg, Feldlage angeordnet und zuletzt mit der 2. Änderungsanordnung vom 05.10.2021 geändert:

Zu diesem Bodenordnungsverfahren ergeht folgendes:

Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Walternienburg, Feldlage wird gemäß § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), in der Fassung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10.August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBL. I S. 2794), wie folgt geändert:

1.

Zum Bodenordnungsverfahren Walternienburg, Feldlage werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

Gemarkung Walternienburg

Flur 5 Flurstück 547

Flur 10 Flurstück 36/1

Die Fläche der hinzugezogenen Flurstücke beträgt 0,3040 ha.

Das Bodenordnungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd.1373 ha.

2.

Am Bodenordnungsverfahren sind neu beteiligt:

-

als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Bodenordnungs-gebiet neu hinzugezogenen Grundstücke;

-

als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.

Begründung:

Das Bodenordnungsverfahren Walternienburg, Feldlage ist aufgrund der vorliegenden Anträge am 19.12.2014 gem. § 56 LwAnpG eingeleitet worden. Das Verfahren dient primär der Entflechtung der Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind.

Die Hinzuziehung der aufgeführten Flurstücke erweist sich als notwendig und zweckmäßig, um die eigentumsrechtliche Regelung umfassender gestalten zu können. Es verbessern sich die Möglichkeiten der Zusammenlegung von Eigentumsflächen der bereits am Verfahren beteiligten Grundeigentümer.

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Von der Öffentlichen Bekanntmachung dieser 3. Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende (zeitweilige) Eigentumsbeschränkungen:

a)

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

c)

Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)

d)

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenommen worden, kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieser 3. Änderungsanordnung – beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt in Dessau-Roßlau anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende 3. Änderungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau, erhoben werden.

Im Auftrag

 — - DS -

gez. Tonn

Die vorstehende 3. Änderungsanordnung liegt

-

in der Stadt Zerbst/Anhalt, Breite 86 a, 39261 Zerbst/Anhalt

-

in der Stadt Barby, Marktplatz 14, 39249 Barby

-

in der Stadt Gommern, Platz des Friedens 10, 39245 Gommern

-

in der Stadt Möckern, Am Markt 10, 39291 Möckern

-

in der Stadt Coswig (Anhalt), Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt),

-

in der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau,

-

in der Stadt Aken, Markt 11, 06385 Aken/Elbe

-

in der Gemeinde Wiesenburg/Mark, Schlossstraße 1, 14827 Wiesenburg/Mark

und im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau

zwei Wochen lang nach ihrer Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.

Im Auftrag
gez. Friedrich

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/

Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)

Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau

Telefon: +49 340 6506 -0

Telefax: +49 340 6506 -601

E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:

E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.mule.sachsen-anhalt.de