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Elbe-Fläming-Kurier Das Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt)
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung für die Stadt Coswig (Anhalt)

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen und Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für Sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz und die Hundesteuer gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt durch diese öffentliche Bekanntmachung, wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt, und ist unter Angabe des Buchungszeichens, zu entrichten.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer- und Hundesteuersätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert und werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer:

Grundsteuer A

355 v.H

Grundsteuer B

416 v.H.

Hundesteuer:

für den 1. Hund

40,00 €

für den 2. Hund

80,00 €

für jeden weiteren Hund

100,00 €

für jeden gefährlichen Hund

400,00 €

Es wird daher auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden und Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer und Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt– unter Angabe des Buchungszeichens zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift- nicht in elektronischer Form bei - der Stadt Coswig (Anhalt), Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt), einzulegen.

Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlung. Auch wenn Widerspruch bei der Stadt Coswig (Anhalt) oder Einspruch beim Finanzamt erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu zahlen.

Einwendungen gegen den Einheitswert oder Steuermessbetrag sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

Coswig (Anhalt), den 27.10.2023

A. Clauß
Bürgermeister
(im Original unterzeichnet)