Stadt Coswig (Anhalt), den 03.02.2023
Die geplante Baumaßnahme umfasste ursprünglich nur den Ausbau der L 121 auf einer Länge von ca. 183 m im Bereich der Brücke über das Gelände der Deutsche Bahn AG einschließlich Ersatzneubau der Brücke sowie den Neu- bzw. Ausbau der Regenwasserkanalisation. Die Planunterlagen dazu hatten in der Zeit vom 07.01.2020 bis zum 06.02.2020 zur allgemeinen Einsicht in der Stadt Coswig (Anhalt) ausgelegen. Das Eisenbahn-Bundesamt und die Deutsche Bahn AG, die im Rahmen der Anhörung am Verfahren beteiligt worden waren, hatten daraufhin dargelegt, dass in den ausgelegten Planunterlagen bahnseitige Anpassungsarbeiten an den Oberleitungen usw., die allein wegen des Brückenneubaus erforderlich seien, keinerlei Erwähnung finden.
Da nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen in die Planfeststellung des Vorhabens, das Anlass für Folgeänderungen gibt, einzubeziehen sind, hat die Landesstraßenbaubehörde ihre Planung überarbeitet und die Unterlagen entsprechend angepasst.
Mit dem Neubau der Brücke verliert die bestehende Oberleitungsanlage im Bereich des Brückenbauwerks ihren Bestandsschutz und die Kettenwerksabsenkungen sind anzupassen. Es ist daher die Versetzung von 2 Masten erforderlich. Darüber hinaus soll in den Gleisen 1 (zwischen Bahn-km 216,970 und 217,008) und 2 (zwischen Bahn-km 216,957 und 217,021) die gesamte Führungseinrichtung einschließlich zugehöriger Sonderschwellen aufgenommen und durch einen neuen Oberbau ersetzt werden. Die bahnseitigen Anpassungen betreffen auch Änderungsmaßnahmen an bestehender Signal- und Steuerungstechnik. Des Weiteren ist der Rückbau des Gleises 20, das zwischenzeitlich von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde, geplant.
Außerdem hat der Vorhabenträger in der Neuplanung weitere Forderungen verschiedener Träger öffentlicher Belange, insbesondere der Stadt Coswig (Anhalt), und privater Einwender berücksichtigt.
Die Überarbeitung betrifft insbesondere den Erläuterungsbericht, das Regelungsverzeichnis sowie den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Die Unterlage „Sonstige Pläne“ wurde um den Ordner „16.4 DB AG“ ergänzt, in dem sich u. a. ein Schall- und ein Erschütterungsgutachten zu den bahnseitigen Anpassungsarbeiten befinden. Zusätzlich hat der Vorhabenträger einen UVP-Bericht erstellt.
Die Änderungen sind durch Gründruck/Deckblätter nachvollziehbar dargestellt.
Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Coswig beansprucht. Neue Grundstücksinanspruchnahmen ergeben sich durch die Änderung nicht.
Eine erneute Planauslegung ist sachlich und rechtlich geboten.
Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) kann in der Zeit
vom 20.02.2023 bis einschließlich 20.03.2023
während der Dienststunden
| Dienstag: | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag: | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag: | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
sowie nach telefonischer Absprache mit Herrn Gebauer (Tel. 034903/610441)
in der Stadt Coswig (Anhalt), Bau- und Ordnungsamt, Am Markt 13 (Amtshaus), 06869 Coswig (Anhalt) im 1. OG Zimmer 207
eingesehen werden.
Ab dem ersten Tag der Auslegung werden die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zugänglich gemacht. Das Bereitstellen der Planunterlagen auf der Internetpräsenz (Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/planfeststellung/aktuelle-planfeststellungs-verfahren/) erfolgt lediglich informatorisch und stellt keine Auslegung nach § 73 Absatz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) dar. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20.04.2023, bei der Stadt Coswig (Anhalt), Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. | |
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| Die Einwendungen können ebenfalls beim Landesverwaltungsamt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. | |
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| Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. | |
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| Die bisher vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit und werden im Verfahren berücksichtigt. | |
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| Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). | |
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| Die Einwendungsfrist ist für alle Einwendungen, unabhängig davon, ob sie sich auf Umweltauswirkungen des Vorhabens erstrecken oder nicht, gleich lang, § 21 Abs. 5 UVPG. | |
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| Der Einwendungsausschluss erstreckt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und § 7 Abs. 6 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, -UmwRG-)). | |
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| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG). | |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von der Auslegung des Plans der | |
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| - | nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen |
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| - | sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). |
| 3. | Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen nach § 73 Abs. 6 VwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA). | |
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| Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. | |
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| Die Vertretung im Termin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. | |
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| Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. | |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. | |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. | |
| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. | |
| 8. | Der Vorhabenträger hatte festgestellt, dass sich durch die bahnseitigen Anpassungsarbeiten baubedingt eine stärkere Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch ergibt. Deshalb hatte er bei der Planfeststellungsbehörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung beantragt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig. Gemäß § 7 Abs. 3 (UVPG) besteht damit für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar. | |
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| Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass | |
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| - | die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist, |
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| - | über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, |
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| - | die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten |
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| - | die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist und |
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| - | weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erhältlich sind und bei ihm Äußerungen und Fragen eingereicht werden können. |
| 9. | Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) | |
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| Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Anhörungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. | |
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| Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO besteht. Der Vorhabenträger und dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. | |
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| Werden personenbezogenen Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). | |
Coswig (Anhalt), den 03.02.2023